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Einheitlicher Ansprechpartner

Wenn Sie aus dem EU-Ausland oder aus Norwegen, Liechtenstein oder Island kommen, erhalten Sie Informationen über die notwendigen Formalitäten für Aufnahme und Ausübung Ihrer Tätigkeit bei Ihrem Einheitlichen Ansprechpartner. Über diesen können Sie auch für die Aufnahme der Dienstleistung notwendige Behördenkontakte abwickeln.

Ihre Ansprechpartner für Oberfranken:

Hausanschrift: Postanschrift:
Kerschensteiner Straße 7 Postfach
95448 Bayreuth 95440 Bayreuth




Andreas Pecher
Referent Handwerksrolle
Telefon 0921 910-116
Telefax 0921 910-158

Sebastian Herrmann
stv. Referent Handwerksrolle
Telefon 0921 910-181
Telefax 0921 910-158

E-Mai:l eap@hwk-oberfranken.de

Dienstleistungsportal Bayern

Hier finden Sie Informationen darüber, welche Genehmigungen, Anzeigen oder Erklärungen für die Aufnahme Ihrer Tätigkeit erforderlich sind:
Informationen und Formulare zum Einheitlichen Ansprechpartner (EAP)

Vor Kontaktaufnahme bitte den Auskunftsbogen vollständig ausfüllen und an den Einheitlichen Ansprechpartner schicken.

Download:
Link: 
Kosten
Die Einheitlichen Ansprechpartner können für ihre Tätigkeit Gebühren und Auslagen erheben.

Voraussetzungen
Der Dienstleister muss Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates oder eines gleichgestellten Staates (Island, Lichtenstein, Norwegen) sein, bzw. das Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit muss den Sitz in einem dieser Staaten haben bzw. dort gegründet worden sein.
Die wirtschaftliche Tätigkeit muss zudem in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen.
Diese findet auf einen breiten, nicht abschließend definierten Bereich von Dienstleistungsbranchen Anwendung. Grundsätzlich gilt sie für alle im Wirtschaftsverkehr handelbaren Dienstleistungen. Einbezogen sind etwa Handel, Gastronomie, Handwerk, IT-Dienstleistungen, Forschung und Entwicklung, Unternehmensdienstleistungen und technische Dienstleistungen, Beratung und Bauwirtschaft.
Zum Schutz besonders sensibler beziehungsweise bereits an anderer Stelle geregelter Bereiche sieht die Dienstleistungsrichtlinie jedoch auch eine Reihe von Ausnahmen und Klarstellungen vor. So sind beispielsweise von der Richtlinie das Arbeitsrecht, zivil- und strafrechtliche Fragen aber auch Bereiche wie Gesundheits-, Sozial-, Verkehrs- und Finanzdienstleistungen ausgenommen.

Rechtsgrundlagen
Service im Überblick