Eintragung in die Handwerksrolle

 

1) Eintragungsvoraussetzungen:

a) In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer die Meisterprüfung in dem von ihm zu betreibenden Handwerk oder einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk bestanden hat. (§ 7 Abs. 1 a HwO)



b) In die Handwerksrolle wird ferner eine natürliche oder juristische Person (z. B. GmbH) oder eine Personengesellschaft (z. B. GbR, OHG oder KG), eingetragen, wenn der Betriebsleiter, der auch Arbeitnehmer sein kann, die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt. (§ 7 Abs. 1 HwO)
 
c) Ferner werden Ingenieure, Absolventen von technischen Hochschulen und von staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen für Technik und für Gestaltung mit dem zulassungspflichtigen Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen, dem der Studien- oder Schulschwerpunkt entspricht.
Industriemeister können direkt in die Handwerksrolle eingetragen werden, sofern ihre Prüfungen einem zulassungspflichtigen Handwerk gleichwertig sind (§ 7 Abs. 2 HwO).



 d) In die Handwerksrolle wird weiterhin eingetragen, wer eine Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO oder § 9 HwO für das zu betreibende Handwerk erteilt bekommen hat (§ 7 Abs. 3 HwO) oder



 e) eine Ausübungsberechtigung nach § 7 a HwO oder § 7 b HwO für das zu betreibende Handwerk erteilt bekommen hat. (§ 7 Abs. 7 HwO). Antragsformulare und Merkblätter für o.g. Ausnahmebewilligungen und Ausübungsberechtigungen sind bei der Handwerkskammer für Oberfranken erhältlich und auf der Homepage der Handwerkskammer unter der Rubrik Dokumente und Downloads als PDF bereitgestellt.

 2) Die Eintragung in die Handwerksrolle wird auf Antrag oder von Amts wegen vorgenommen. Über die Eintragung wird dem selbständigen Handwerker von der Handwerkskammer eine Handwerkskarte ausgestellt.

 3) Neben der Eintragung bei der Handwerkskammer ist es erforderlich, dass der selbständige Handwerker bei der zuständigen Stadtverwaltung bzw. Gemeindeverwaltung eine Anmeldung seines Gewerbes gemäß § 14 Gewerbeordnung vornimmt.