Erleichterte Zugangsvoraussetzungen verlängert - Abschlussprüfung der UnterlagenAktuelle Informationen zum Kurzarbeitergeld
Anfang Juni hat das Bundeskabinett die Dritte Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung beschlossen und damit den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld verlängert.
Gleichzeitig hat die Bundesagentur für Arbeit damit begonnen die Abschlussprüfungen vorzubereiten.
Wichtig: In den kommenden Monaten werden alle Betriebe, die Kurzarbeitergeld bezogen haben, angeschrieben und um Vorlage der relevanten Unterlagen gebeten. Die Übersendung ist für die Abschlussprüfung zwingend erforderlich. Nur bei Vorliegen der Unterlagen kann das Kurzarbeitergeld final festgesetzt werden und muss nicht zurückgefordert werden.
Zentrale Änderungen
- Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld gilt nun auch für die Fälle, in denen Kurzarbeit (statt wie bislang bis zum 30. Juni 2021) bis spätestens 30. September 2021 neu oder nach einer Unterbrechung von mindestens drei Monaten erneut eingeführt wird. Damit werden die erleichterten Zugangsvoraussetzungen um weitere drei Monate verlängert.
- Die vollständige Erstattung der allein vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge gilt nun (statt wie bislang bis zum 30. Juni 2021) ebenfalls bis 30. September 2021. Ab dem 1. Oktober 2021 werden 50 Prozent der allein vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge erstattet. 100 Prozent sind ab 1. Oktober 2021 weiterhin bis Jahresende möglich, wenn während der Kurzarbeit Qualifizierungsmaßnahmen durchgeführt werden (§ 106a SGB III).
- Ab Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens besteht kein Anspruch mehr auf Erstattung solcher Sozialversicherungsbeiträge, die später in einem Insolvenzverfahren angefochten werden können.
- Die befristete Öffnung des Kurzarbeitergeldes für die Zeitarbeit bis zum 31. Dezember 2021 gilt auch für Zeitarbeitsbetriebe, die bis zum 30. September 2021 Kurzarbeit eingeführt haben.
Anforderung von Unterlagen durch die Arbeitsagentur
Gesetzlich ist vorgesehen, dass nach der Beendigung der Kurzarbeit im Betrieb im Rahmen einer Abschlussprüfung, mögliche Fehler in den früheren monatlichen Abrechnungen korrigiert und behoben werden. Diese Prüfung ist im Sinne der Versichertengemeinschaft auch erforderlich, um sicherzustellen, dass das Kurzarbeitergeld in der korrekten Höhe beantragt und ausgezahlt wurde. Die Agentur für Arbeit hat nun damit begonnen, diese Schlussrechnungen/Abschlussrechnungen vorzubereiten. Somit werden nun nach und nach Betriebe, die die Kurzarbeit beendet haben, angeschrieben und um Vorlage der relevanten Unterlagen wie Lohn- und Gehaltsunterlagen, Arbeitszeitnachweise, Anwesenheitsliste usw. gebeten. Nur bei Vorliegen dieser Unterlagen kann das Kurzarbeitergeld final festgesetzt und muss nicht zurückgefordert werden.
Bitte reichen Sie die benötigten Prüfungsunterlagen nach entsprechender Aufforderung seitens der Agentur für Arbeit zeitnah ein, so können die Prüfungen reibungslos und schneller erfolgen. Für weitere Fragen stehen Ihnen die örtlichen Agenturen für Arbeit zur Verfügung.
Weitere Informationen
- Zentrale Informationen zum Kurzarbeitergeld finden Sie auch in unserem Infoblatt: Finanzielle Hilfen unter Punkt 10.
- Informationen zum erleichterten Kurzarbeitergeld auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
- Informationen der Agentur für Arbeit zum Kurzarbeitergeld.
- Antrag zum Kurzarbeitergeld über eServices für Unternehmen