Eintragung in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe

Zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe

Das Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HwO) bestimmt im § 18 Abs. 2, dass ein Gewerbe ein zulassungsfreies Handwerk ist, wenn es handwerksmäßig betrieben wird und in der Anlage B Abschnitt 1 zur HwO (siehe Anlage) aufgeführt ist. Ein Gewerbe ist handwerksähnlich, wenn es in handwerksähnlicher Betriebsform betrieben und in der Anlage B Abschnitt 2 zur HwO (siehe Anlage) aufgeführt ist.

 Ansprechpartner

Andreas Pecher

Abteilungsleiter

Tel. 0921 910-116

Fax 0921 910-45116

andreas.pecher--at--hwk-oberfranken.de

Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe

Die Handwerkskammern sind verpflichtet, ein Verzeichnis zu führen, in das alle Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks und handwerksähnlichen Gewerbes ihres Bereiches einzutragen sind. Um den Handwerkskammern diese Aufgabe zu erleichtern, ist weiter bestimmt, dass der Beginn und die Beendigung eines jeden zulassungsfreien Handwerksbetriebs und handwerksähnlichen Gewerbebetriebes der Handwerkskammer anzuzeigen ist.

Über die Eintragung in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe stellt die Handwerkskammer dem Unternehmer eine Bescheinigung (Gewerbekarte) aus.

Die Einsicht in das Verzeichnis ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse nachweist.





Kein Befähigungsnachweis

Ein zulassungsfreies Handwerk oder handwerksähnliches Gewerbe kann jedermann betreiben, ohne dass er einen Befähigungsnachweis erbringen muss. Es ist weder der Nachweis einer Lehre noch eine Gesellen- oder Meisterprüfung oder sonstige Prüfung erforderlich. Die Eintragung in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe ist also ohne weiteres möglich.





Beiträge zur Handwerkskammer

Die Inhaber zulassungsfreier Handwerksbetriebe oder handwerksähnlicher Gewerbebetriebe haben ebenso wie die Handwerker Beiträge an die Handwerkskammer zu entrichten, die sich nach einem von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzten Beitragsmaßstab richten.

Soweit der Gewerbetreibende schon in der Handwerksrolle eingetragen ist, wird der Beitrag nur einmal erhoben.

Für Existenzgründer sieht die Handwerksordnung Sonderregelungen zur Beitragsbefreiung bzw. Beitragsermäßigung vor.



Versicherungen

Rentenversicherung

  •  Die Inhaber handwerksähnlicher Gewerbebetriebe unterliegen nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
  •  Die Inhaber zulassungsfreier Handwerksbetriebe unterliegen nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Krankenversicherung

Eine Krankenversicherungspflicht besteht für Gewerbetreibende nicht. Bestand bisher aufgrund eines Arbeitsverhältnisses eine Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse, so kann diese - wenn die Voraussetzungen erfüllt sind - freiwillig weitergeführt werden. Die freiwillige Weiterversicherung muss innerhalb von 3 Monaten nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bei der Krankenkasse beantragt werden. Hierbei handelt es sich um eine Anschlussfrist.

Unfallversicherung

Alle Beschäftigten unterliegen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung. Ob auch der selbständige Unternehmer unfallversicherungspflichtig ist, richtet sich nach der jeweiligen Satzung der zuständigen Berufsgenossenschaft. Nicht versicherungspflichtige Unternehmer können sich freiwillig versichern. Sie erwerben damit den gleichen Versicherungsschutz wie die Pflichtversicherten.

Die Anmeldung der gesetzlichen Unfallversicherung hat innerhalb einer Woche nach Eröffnung des selbständigen Betriebes bei der zuständigen Berufsgenossenschaft zu erfolgen.

Die Unfallverhütungsvorschriften sind bei der Berufsgenossenschaft erhältlich und müssen dem Betrieb ausgehändigt werden.

Unter Umständen kommt eine Versicherungspflicht bei der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG in Betracht. Diesbezüglich sollte Rücksprache genommen werden mit der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG, 95179 Wiesbaden Telefon 06 11/70 7-0, Fax 06 11/70 71 88 0

Auskunftspflicht

Jeder Gewerbetreibende, dessen Eintragung in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe in Frage steht, ist verpflichtet, der Handwerkskammer alle Auskünfte über seine betrieblichen Verhältnisse zu erteilen, die die Handwerkskammer benötigt, um die Struktur des Betriebes beurteilen zu können. Er ist weiter verpflichtet, Betriebsprüfungen und -besichtigungen, die die Handwerkskammer zu diesem Zwecke vornehmen will, zu gestatten.





Vertretung in der Handwerksorganisation

Die Mitgliederversammlung (Vollversammlung), das oberste Organ der Handwerkskammer, setzt sich aus den von den Kammerzugehörigen gewählten Mitgliedern zusammen. Während zwei Drittel der Mitglieder Unternehmer von Handwerksbetrieben und handwerksähnlichen Betrieben sind, besteht ein Drittel aus Gesellen, die bei solchen Unternehmern beschäftigt sind.

Für die Unternehmer zulassungsfreier Handwerksbetriebe und handwerksähnlicher Gewerbebetriebe besteht keine Verpflichtung, die Mitgliedschaft bei einer Handwerksinnung zu erwerben. Sie können aber bei der Innung, der sie beruflich oder wirtschaftlich nahestehen, die Aufnahme als Gastmitglied beantragen.



Betreuung durch die Handwerkskammer

Die Handwerkskammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die das gesamte Handwerk und das handwerksähnliche Gewerbe erfasst. Sie ist die gesetzliche Interessenvertretung des Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes gegenüber dem Gesetzgeber und der Verwaltung. Da sie keine privaten Vereinszwecke verfolgt, sondern in amtlicher Eigenschaft die Interessen der Kammerzugehörigen kraft Gesetzes vertritt, besitzt sie im öffentlichen Bereich Einfluss und Geltung. So haben die Handwerkskammern maßgebend dazu beigetragen, dass in den letzten Jahren beachtliche Erfolge bei der Durchsetzung handwerks- und mittelstandspolitischer Wünsche gegenüber den Gesetzgebern in Bund und Land erzielt werden konnten.

Außer ihren vielen, dem Gesamthandwerk dienenden Aufgaben obliegt der Handwerkskammer im Interesse jedes einzelnen Kammerzugehörigen u. a. Folgendes:

  • Erstattung von Gutachten gegenüber den Behörden
  • Beratung und Hilfe in allen zivil-, gewerbe- und sozialrechtlichen Fragen, beim Einzug von Forderungen und beim Abschluss von Verträgen
  • Beratung in allen betriebswirtschaftlichen Fragen durch die Betriebsberatungsstellen
  • Aufklärung in Kredit- und Steuerangelegenheiten, Unterstützung in Export-, Auftrags- und Werbeangelegenheiten sowie Betreuung auf den Gebieten der Altersversorgung und der beruflichen Weiterbildung
  • Die Handwerkskammer ist Mitbegründer und Mitträger handwerksfördernder Einrichtungen, wie z. B. der Internationalen Handwerksmesse, des Deutschen Handwerksinstitutes, der Kreditgarantiegemeinschaft des Bayerischen Handwerks und anderer Einrichtungen, die für das Handwerk und für das handwerksähnliche Gewerbe von größtem Nutzen sind


Deutsche Handwerkszeitung

Jeder in das Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbebetriebe eingetragene Unternehmer erhält kostenlos die "Deutsche Handwerkszeitung" zugestellt, die alle zwei Wochen erscheint. Durch sie wird er über alle das Handwerk und die handwerksähnlichen Gewerbe berührende Fragen unterrichtet.



Zugehörigkeit zur Industrie- und Handelskammer und Eintragung in das Verzeichnis der Handwerkskammer

Zulassungsfreie Handwerksbetriebe und handwerksähnliche Gewerbebetriebe werden - wie schon dargelegt - von der Handwerkskammer betreut und scheiden grundsätzlich aus der Betreuung der Industrie- und Handelskammer aus. Aufgrund des ausgefüllten Antrages erfolgt im Benehmen mit der Industrie- und Handelskammer die Eintragung des Betriebes in das von der Handwerkskammer geführte Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbebetriebe. Sollte im Einzelfall zusätzlich noch eine Mitgliedschaft bei der Industrie- und Handelskammer gewünscht werden, so wird die Handwerkskammer prüfen, ob eine Zugehörigkeit zu beiden Kammern möglich ist.