Frank Wunderatsch

Infos rund um deine PrüfungGesellen- und Abschlussprüfungen

Zum erfolgreichen Abschluss deiner Ausbildung, gehört auch das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung. Durch die Prüfung wird festgestellt, ob du die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in deinem Beruf erworben hast und diese umsetzen kannst.



Prüfungszeiträume

Für die Gesellen- und Abschlussprüfungen gibt es zwei Zeiträume im Jahr. In welchen Zeitraum du fällst, hängt davon ab, wann deine Ausbildung laut Lehrvertrag endet.

WinterprüfungSommerprüfung
Lehrzeitende laut Ausbildungsvertrag1. November bis 30. April des Folgejahres1. Mai bis 31. Oktober
Prüfungszeitraum1. November bis 31. März des Folgejahres1. Mai bis 30. September


Konventionell oder gestreckt?

Je nach Ausbildungsberuf legst du während der Ausbildung eine Zwischenprüfung und am Ende eine Gesellen- oder Abschlussprüfung ab oder aber eine Gesellen- oder Abschlussprüfung in gestreckter Form. Die Unterschiede zwischen beiden Systemen siehst du hier:

Konventionelle Gesellen- oder AbschlussprüfungGestreckte Gesellen- oder Abschlussprüfung
Etwa zur Hälfte deiner Ausbildungszeit findet eine Zwischenprüfung statt. Das Ergebnis dient der Ermittlung deines Leistungsstandes und fließt nicht in die Gesellen- oder Abschlussprüfung ein.Während der Ausbildung findet keine Zwischenprüfung zur Leistungsstandermittlung statt. Anstelle der Zwischenprüfung schreibst du etwa zur Hälfte deiner Ausbildung den Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung. Das Ergebnis aus Teil 1 fließt später zu einem bestimmten Prozentsatz in das Gesamtergebnis der Prüfung ein.
Am Ende deiner Ausbildung legst du eine Gesellen- oder Abschlussprüfung ab. Hierbei handelt es sich um eine Endprüfung, deren Ergebnis in dein Zeugnis aufgenommen wird.Am Ende deiner Ausbildung findet der Teil 2 der Gesellen- und Abschlussprüfung statt. Zusammen mit dem Ergebnis aus dem Teil 1 der Prüfung wird das Gesamtergebnis ermittelt und deine erzielten Leistungen aus beiden Prüfungsteilen in das Zeugnis aufgenommen.


Ob in deinem Ausbildungsberuf eine konventionelle oder gestreckte Prüfung durchgeführt wird, kannst du in der jeweiligen Ausbildungsordnung nachlesen. In der Ausbildungsordnung ist übrigens auch aufgeführt, welche Inhalte in deiner Prüfung relevant sind. Zur Übersicht über die Ausbildungsordnungen (BIBB) gelangst du hier.



Häufig gestellt Fragen rund um die Prüfung

In vielen handwerklichen Ausbildungsberufen organisieren die jeweiligen Innungen vor Ort die Prüfungen. Teilweise werden die Prüfungen aber auch direkt von der Handwerkskammer betreut. In dem nachstehend verlinkten Dokument  sind die zuständigen Stellen für den jeweiligen Ausbildungsberuf (von A bis Z) dargestellt. Die entsprechende Stelle ist Ansprechpartner rund um die Prüfung.


Die Anmeldung zur Prüfung muss offiziell durch den Auszubildenden abgegeben werden. In der Regel unterstützt hierbei der Ausbildungsbetrieb und meldet dich für die Prüfung bei der zuständigen Stelle an. Der Antrag auf Zulassung wird rechtzeitig vor der Prüfung an die Ausbildungsbetriebe versandt. Die Anmeldung muss innerhalb der vorgegebenen Frist erfolgen.
Menschen mit Behinderung können infolge von individuellen Beeinträchtigungen Nachteile bei der Erbringung von Prüfungsleistungen entstehen. In so einem Fall kann ein Nachteilsausgleich für die Prüfung beantragt werden. Durch den Nachteilsausgleich werden allerdings nicht die Prüfungsinhalte fachlich oder qualitativ verringert. Der Antrag auf Nachteilsausgleich ist rechtzeitig (zusammen mit dem Antrag auf Zulassung) zu stellen. Den Antrag auf Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderung findet du HIER.
Die Handwerkskammer bietet für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde Vorbereitungskurse an. Nutze hierzu gerne unsere Kurssuche mit dem Stichwort „Fit in die Prüfung“ um einen passenden Termin zu finden. Auch Innungen und Verbände bieten ggf. für deinen Ausbildungsberuf Prüfungsvorbereitungskurse an. Spreche hierzu direkt deine Ausbilderin oder deinen Ausbilder an.
Bitte gib immer direkt bei der prüfenden Stelle Bescheid, wenn du verhindert bist. Die Kontaktdaten und gegebenenfalls einen Ansprechpartner findest du auf dem Einladungsschreiben zu deiner Prüfung. Bitte vergiss auch nicht, dich bei deinem Ausbildungsbetrieb abzumelden.

Wenn du vor Beginn der Prüfung erkrankst oder aus einem anderen Grund nicht an der Prüfung teilnehmen kannst, dann teile dies bitte unverzüglich und schriftlich der zuständigen Stelle mit (Ansprechpartner siehe Einladungsschreiben zur Prüfung). Solltest du sehr kurzfristig erkranken, z. B. am Morgen des Prüfungstages, genügt es zunächst bei der zuständigen Stelle anzurufen. Eine schriftliche Rücktrittserklärung (z. B. Vorlage einer Krankmeldung) muss aber unbedingt nachgereicht werden!

Musst du eine bereits begonnene Prüfung abbrechen und kannst nicht weiter teilnehmen, kann die bis dahin erbrachte, abgeschlossene Prüfungsleistung in der Regel anerkannt werden und die restliche Prüfung zum nächsten Prüfungstermin – in der Regel ein halbes Jahr später – fortgesetzt werden. Dies ist jedoch nur möglich, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt (z. B. Krankheit) vorliegt.

Wichtig: Erscheint ein Prüfling unentschuldigt nicht zur Prüfung oder bricht ohne wichtigen Grund vor dem offiziellen Ende der Prüfung ab, wird die Prüfung mit 0 Punkten bewertet.
Du hast bereits eine Ausbildung erfolgreich absolviert und legst nun eine weitere Gesellen- oder Abschlussprüfung ab? In diesem Fall ist die Befreiung im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde nur möglich, wenn es sich bei deiner zweiten Ausbildung offiziell um eine Umschulung handelt. Bei einer regulären Zweitausbildung ist eine Befreiung in der Prüfung leider nicht möglich. Unter bestimmten Voraussetzungen kannst du dich aber in Absprache mit deinem Ausbildungsbetrieb und der Berufsschule vom Berufsschulunterricht im Fach Politik und Gesellschaft befreien lassen. Weitere Infos dazu findest du HIER
Eine Ersatzausfertigung (Zweitschrift) kann die prüfende Stelle in der Regel problemlos ausstellen, wenn das Gesellen- oder Abschlussprüfungszeugnis verloren gegangen ist. Die Ersatzausfertigung ist gebührenpflichtig – für die Ausstellung wird eine Verwaltungsgebühr von 30 Euro erhoben. Das Formular für die Beantragung einer Zweitschrift gibt es HIER.
 
 

Ansprechpartner

Ulrich Schmitt

Referent

Tel. 09561 517-17

Fax 09561 517-60

ulrich.schmitt--at--hwk-oberfranken.de


 

Ansprechpartnerin

Lorena Fischer

Sachbearbeiterin

Tel. 09561 517-10

Fax 09561 517-60

lorena.fischer--at--hwk-oberfranken.de