Gebäudeenergiegesetz
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Gebäudeenergiegesetz

Gebäudeenergiegesetz (GEG)Gebäudeenergiegesetz beschlossen - die Eckdaten

Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 8. September die Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG-Novelle) in namentlicher Abstimmung verabschiedet.



Die Eckdaten der GEG-Novelle:



Funktionierende Heizungen

  • Funktionierende Heizungen können weiter betrieben werden. Dies gilt auch, wenn eine Heizung kaputt geht, aber noch repariert werden kann.
  • Ist eine Erdgas- oder Ölheizung irreparabel kaputt oder älter als 30 Jahre (bei einem Konstanttemperatur-Kessel) gibt es pragmatische Übergangslösungen und mehrjährige Übergangsfristen für den Ersatz.


Neubauten

  • Ab 2024 muss jede neu eingebaute Heizung zu 65 Prozent mit Erneuerbaren Energien betrieben werden können.
  • in Neubaugebieten:
    • In ausgewiesenen Neubaugebieten gelten die Regelungen des GEG ab 1. Januar 2024
  • außerhalb von Neubaugebieten:
    • Für Neubauten außerhalb von Neubaugebieten gelten die untenstehenden Regelungen für bestehende Gebäude (Bestand)


Bestandgebäude

  • Für bestehende Gebäude und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten gibt es im Fall eines notwendigen Heizungswechsels längere Übergangsfristen, die mit den Vorgaben zu kommunalen Wärmeplanungen harmonisiert sind.
    • In Großstädten (mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner) werden die Bestimmungen des GEG spätestens nach dem 30. Juni 2026 Pflicht.
    • In kleineren Städten ist der Stichtag der 30. Juni 2028.
    • Gibt es in der jeweiligen Kommune allerdings früher eine kommunale Wärmeplanung und entsprechende Entscheidungen zu Gebietsausweisungen können frühere Fristen greifen


Förderungen

Alle Maßnahmen zum Einbau eines neues Heizsystems unterstützt der Bund wahlweise mit einem Zuschuss oder einem zinsgünstigen Kredit. Das Bundeswirtschaftsministerium hat die entsprechenden Eckpunkte auf der Webseite "Möglichkeiten und Förderung" zusammengefasst.

  • Die Grundförderung für neue, mit erneuerbaren Ressourcen betriebene Heizungsanlagen soll 30 % der Investitionskosten betragen
  • Zusätzlich kann es einen Klima-Geschwindigkeitsbonus von maximal 20 % der Investitionskosten geben, der mit zunehmender Zeit immer geringer ausfällt
  • Im selbstgenutzten Wohneigentum kann es bis zu einem Haushaltseinkommen von bis zu 40.000/Jahr einen Einkommensbonus von 30 % der Investitionskosten geben
  • Der kumulierte Höchstfördersatz (Grundförderung und Boni zusammen) beträgt maximal 70 % der Investitionskosten

Gut zu wissen:

  • Die beschlossenen Eckpunkte werden noch innerhalb der Bundesregierung und anschließend unter den Ressorts abgestimmt
  • Der ZDH (Zentralverband des deutschen Handwerks) hat für das Handwerk zu der skizzierten Förderkulisse eine Stellungnahme abgegeben
  • Das Förderkonzept soll dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages bis zum 30. September 2023 zur Zustimmung vorgelegt werden


Weitergehende Informationen

Das Bundeswirtschaftsministerium hat die wichtigsten Fragen und Antworten (FAQ) zum neuen GEG auf einer Webseite Fragen & Antworten zusammengefasst.

Außerdem ist auf der Webseite zum Energiewechsel (www.energiewechsel.de) ein "Heizungswegweiser" integriert. Dieser bietet für diverse Anforderungen eine erste Einschätzung, ersetzt jedoch keine umfassende individuelle Beratung!

Stand der Informationen: 11. September 2023



  

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