Anmeldung zur Abschlussprüfung Teil 1
Anmeldung zur Abschlussprüfung Teil 1
Anmerkung: 1. Zulassung zur Abschlussprüfung Teil 1 (§ 44 BBIG)
(1) Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, ist über die Zulassung jeweils gesondert zu entscheiden.
(2) Zum ersten Teil der Abschlussprüfung ist zugelassen, wer die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebene, erforderliche Ausbildungszeit zurückgelegt hat und die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Nr. 2
und 3 BBIG erfüllt.
2. Entscheidung über die Zulassung
Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die zuständige Stelle (§ 46 BBIG). Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.
(1) Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, ist über die Zulassung jeweils gesondert zu entscheiden.
(2) Zum ersten Teil der Abschlussprüfung ist zugelassen, wer die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebene, erforderliche Ausbildungszeit zurückgelegt hat und die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Nr. 2
und 3 BBIG erfüllt.
2. Entscheidung über die Zulassung
Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die zuständige Stelle (§ 46 BBIG). Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.