BarrierefreiheitBarrierefreie Webseiten von Handwerksbetrieben
Am 28. Juni 2025 ist in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft getreten, das unter anderem regelt, wie Webseiten, digitale Produkte oder Dienstleistungen hinsichtlich ihrer Barrierefreiheit aufgebaut sein müssen.
Auf dieser Seite erklären wir, inwieweit Handwerksbetriebe die Vorschriften des BFSG umsetzen müssen und was Sie tun müssen beziehungsweise können, um allen Verbraucherinnen und Verbrauchern einen möglichst barrierearmen Zugang zu den online bereitgestellten Informationen gewähren zu können.
Die Definition: Was ist Barrierefreiheit?
Der Begriff "Barrierefreiheit" stammt aus dem Bauwesen. Dort bezeichnet er bauliche Zugänge wie zum Beispiel eine Rampe als Alternative zu einer Treppe, sodass eine Person im Rollstuhl ein Gebäude selbstständig und ohne auf Hilfe angewiesen zu sein besuchen kann.
Im Internet bezieht sich Barrierefreiheit auf die Nutzung von Webseiten. Diese müssen so gestaltet sein, dass alle Menschen sie uneingeschränkt nutzen können - unabhängig davon, ob sie eine Behinderung haben oder nicht.
Muss ein Handwerksbetrieb seine Webseite barrierefrei machen?
Barrierefreiheit ist gesetzlich durch verschiedene Verordnungen vorgeschrieben. So besagt zum Beispiel die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0), dass die Webseiten öffentlicher Stellen barrierefrei sein müssen.
Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), das am 28. Juni 2025 in Kraft getreten ist, müssen auch Betriebe ihre Webseite formal barrierefrei gestalten.
Generell sind dabei Kleinstunternehmen, die weniger als zehn Beschäftigte haben und einen maximalen Jahresumsatz von zwei Millionen Euro beziehungsweise eine Jahresbilanzsumme von zwei Millionen Euro nicht überschreiten, ausgenommen.
Allerdings kann es aber auch für Betriebe, die nicht verpflichtet sind ihre Webpräsenz barrierefrei zu gestalten, zielführend sein, diese auch Menschen mit Einschränkungen leicht zugänglich zu machen, damit diese die Website nutzen können.
Laut dem BFSG müssen Betriebe, die unter das Gesetz fallen, die eigene Webseite barrierefrei gestalten, wenn einer der beiden folgenden Fälle zutrifft:
- Auf der Website werden buchbare Dienstleistungen mit Zahlungsmöglichkeiten online angeboten.
- Über die Webseite können Käufe von Produkten getätigt werden (z.B. Online-Shops).
Darüber hinaus enthält das BFSG allerdings verschiedene Formulierungen, die eine Abgrenzung mitunter schwierig machen. So umfasst es auch digitale Angebote, die „auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags“ elektronisch erbracht werden.
Damit könnte jede geschäftliche Webseite mit digitalen Kommunikationstools wie einem Anfrageformular für eine individuelle, konkrete Anfrage, die sich an private Kunden wendet (B2C), diese Kriterien dem Wortlaut nach erfüllen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt in den Leitlinien für die Anwendung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetz das Beispiel eines Friseursalons an, bei dem Termine online gebucht werden und Haarpflegeprodukte erworben werden können. Beide Leistungen zielen auf einen Verbrauchervertrag ab, damit fallen sie vermutlich unter das BFSG.
Eindeutig ist: Rein informative Webseiten mit nur allgemeinen Kontaktdaten erfüllen die Kriterien des BFSG nicht. Letztlich werden aber erst Marktüberwachungsbehörden sowie die Gerichtspraxis diesen rechtlich unbestimmten Bereich konkretisieren. Auch die Bundesfachstelle Barrierefreiheit verweist in ihren Beratungen hierauf.
Wie wird eine Webseite barrierefrei?
Hier finden Sie wichtige Hinweise und Tipps dazu, wie die Webseite Ihres Betriebs barrierefrei wird:
Ob Ihre Website barrierefreie Kontraste einhält, können Sie mit dem kostenfreien Colour Contrast Analyser überprüfen.
Der Test: Ist die Webseite barrierefrei?
Es gibt verschiedene kostenlose Tools, mit deren Hilfe Webseiten auf ihre Barrierefreiheit überprüft werden können. Besonders nützlich sind dabei sogenannte Allround-Tools, die verschiedene Punkte abprüfen. Zu empfehlen sind etwa Browsererweiterungen wie das Web Accessibility Evaluation Tool (WAVE) oder Silktide.
Wenn Sie die Barrierefreiheit Ihrer Website durch ein zertifiziertes Prüfzeichen bestätigen möchten, können Sie den kostenpflichtigen BITV-Test der Initiative "Barrierefrei Informieren und Kommunizieren" (BIK) machen.
Angebote der Handwerkskammer zum Thema Barrierefreiheit
Als Mitgliedsbetrieb der Handwerkskammer haben Sie die Möglichkeit, Ihre Webseite kostenlos checken zu lassen - auf Barrierefreiheit und auch darüber hinaus. Dazu bietet unser Berater für Innovation und Technologie mit dem Schwerpunkt Digitalisierung (Digi-BIT), Holger Bär, individuelle Sprechstunden an.
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