
Profi im Beruf, jedoch ohne Abschluss?Berufsvalidierung
Feststellung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit
Menschen ohne Berufsabschluss in ihrem Tätigkeitsfeld haben es in der Arbeitswelt nicht immer leicht. Ihnen fehlt ein anerkannter Nachweis über ihr fachliches Knowhow und über das, was sie können. Das kann problematisch sein, denn auf dem Arbeitsmarkt werden sie leicht übersehen oder unterschätzt.
Mit dem Validierungsverfahren werden berufliche Kompetenzen, die unabhängig von einer formalen Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf (Referenzberuf) erworben wurden, aber einer solchen vergleichbar sind, bewertet und bescheinigt.
FAQs
- mit mehrjähriger Berufserfahrung
- ohne Berufsabschluss im ausgeübten Beruf
- mit Interesse an einem Nachweis über ihre Kompetenzen
- für die eine Externenprüfng (noch) nicht in Frage kommt
- mindestens 25 Jahre alt sind
- das 1,5-fache der regulären Ausbildungszeit als Berufserfahrung im Referenzberuf nachweisen können
- ihren Wohnsitz in Deutschland haben oder die Hälfte der benötigten Berufserfahrung in Deutschland erworben haben
- nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis im Referenzberuf stehen
- keinen deutschen Berufsabschluss im Referenzberuf besitzen oder keinen anerkannten ausländischen Abschluss haben
Wichtig: Die Berufserfahrung muss einschlägig sein und den überwiegenden Teil des Berufsbildes abdecken. Einfache Helfertätigkeiten reichen nicht aus um zum Validierungsverfahren zugelassen zu werden.
Beispiel: Für einen Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungdauer von 3 Jahren müssen mindestens 4,5 Jahre relevante Berufserfahrung nachgewiesen werden.
- Information und Beratung
Interessierte Personen erhalten von der Handwerkskammer erste Informationen zum Verfahren und zu den Nachweisen, die für eine Antragsstellung benötigt werden. Außerdem wird der passende Referenzberuf ermittelt. - Antragsstellung
Ergibt die Beratung, dass ein Validierungsverfahren zielführend ist und entsprechende Erfolgsaussichten bestehen, kann ein Antrag gestellt werden. Die zuständige Stelle prüft dann die eingereichten Antragsunterlagen und wertet die Nachweise aus. - Bewertung
Im Rahmen von praktischen und mündlichen Aufgabenstellungen wird die berufliche Handlungsfähigkeit im Referenzberuf ermittelt. Die Bewertung erfolgt durch so genannte Feststellungstandems, die aus zwei erfahrenen Prüfern bestehen. - Ergebnismitteilung
Am Ende des Verfahrens wird das Ergebnis ermittelt. Abhängig davon, ob die vollständige oder nur eine überwiegende Vergleichbarkeit festgestellt werden konnte, erhält der Antragsteller ein Zeugnis oder einen Ergebnisbescheid. Im Falle einer nur überwiegenden Vergleichbarkeit, kann im Rahmen eines Ergänzungsverfahrens versucht werden die vollständige Vergleichbarkeit zu erreichen.
- Kopie eines Identitätsnachweises (z. B. Personalausweis, Reisepass)
- Tabellarischer Lebenslauf
- Nachweise über einschlägige Berufserfahrung (z. B. Arbeitszeugnisse, Arbeitgeberbescheinigungen)
- ggf. weitere Qualifikationsnachweise im Referenzberuf (z. B. Weiterbildungen, Zertifikate)
- ggf. Antrag auf Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderung
- Zulassung zur Gesellen- bzw. Abschlussprüfung (Externenprüfung)
- Zulassung zu Prüfungen der ersten und zweiten Fortbildungsstufe (z. B. Geprüfte/r Berufsspezialist/in, Bachelor Professional)
- Zulassung zur Meisterprüfung (in zulassungspflichtigen Handwerken muss zusätzlich noch ein Jahr Berufserfahrung nachgewiesen werden)
- Ausbildungsberechtigung (für Ausbildungsberufe die nach dem Berufsbildungsgesetz geregelt sind und für zulassungsfreie Handwerke liegt mit einer vollständigen Vergleichbarkeit die fachliche Eignung zum Ausbilden vor, die berufs- und arbeitspädagogische Eignung muss zusätzlich im Rahmen einer Ausbilder-Eignungsprüfung nachgewiesen werden)
- es kann ein Nachteilsausgleich für das Feststellungsverfahren beantragt werden
- es kann ein Antrag auf eine Verfahrensbegleitung gestellt werden
- es ist ein Antrag auf teilweise Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit möglich
- die Altersgrenze von mindestens 25 Jahren für die Antragsstellung entfällt
- der Bescheid über die teilweise Vergleichbarkeit kann zusätzlich auch eine überwiegende oder vollständige Vergleichbarkeit mit einer Referenzausbildungsregelung gem. §42r HwO ausweisen, sofern diese bundeseinheitlich geregelt ist
Sie haben weitere Fragen oder benötigen Unterstützung? Dann melden Sie sich bei uns per E-Mail!
Unsere Adresse lautet: berufsvalidierung@hwk-oberfranken.de
Antragstellung
Bitte prüfen Sie zunächst Ihre persönlichen Voraussetzungen:
Mindestalter 25 Jahre
Wohnsitz in Deutschland (oder 50 % der benötigten Berufserfahrung in Deutschland erworben)
passender Referenzberuf festgelegt
Antragsziel geklärt
einschlägige Berufserfahrung im Referenzberuf: mindestens das 1,5-fache der Ausbildungdauer
kein aktuelles Ausbildungsverhältnis im Referenzberuf
kein Berufsabschluss im Referenzberuf