Tastatur mit Symbolen mit einer Person im Rollstuhl, einem Ohr, einem Gehirn in einem Kopf und einem durchgestrichenen Auge
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BarrierefreiheitBarrierefreie Webseiten von Handwerksbetrieben

Am 28. Juni 2025 ist in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft getreten, das unter anderem regelt, wie Webseiten, digitale Produkte oder Dienstleistungen hinsichtlich ihrer Barrierefreiheit aufgebaut sein müssen.

Auf dieser Seite erklären wir, inwieweit Handwerksbetriebe die Vorschriften des BFSG umsetzen müssen und was Sie tun müssen beziehungsweise können, um allen Verbraucherinnen und Verbrauchern einen möglichst barrierearmen Zugang zu den online bereitgestellten Informationen gewähren zu können.



Die Definition: Was ist Barrierefreiheit?

Der Begriff "Barrierefreiheit" stammt aus dem Bauwesen. Dort bezeichnet er bauliche Zugänge wie zum Beispiel eine Rampe als Alternative zu einer Treppe, sodass eine Person im Rollstuhl ein Gebäude selbstständig und ohne auf Hilfe angewiesen zu sein besuchen kann.

Im Internet bezieht sich Barrierefreiheit auf die Nutzung von Webseiten. Diese müssen so gestaltet sein, dass alle Menschen sie uneingeschränkt nutzen können - unabhängig davon, ob sie eine Behinderung haben oder nicht.

  

Fragen zur Barrierefreiheit?



Telefon: 0921 910-330

E-Mail: bit@hwk-oberfranken.de

Muss ein Handwerksbetrieb seine Webseite barrierefrei machen?

Nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) müssen auch Betriebe ihre Webseite formal barrierefrei gestalten.

  Kleinstunternehmen, die weniger als zehn Beschäftigte haben (Vollzeitäquivalent) und einen maximalen Jahresumsatz von zwei Millionen Euro beziehungsweise eine Jahresbilanzsumme von zwei Millionen Euro nicht überschreiten, sind ausgenommen!

Allerdings kann es auch für Betriebe, die nicht verpflichtet sind, ihre Webpräsenz barrierefrei zu gestalten, zielführend sein, diese auch Menschen mit Einschränkungen leicht zugänglich zu machen.



 Betriebe, die von den Regelungen des BFSG betroffen sind, müssen ihren Webauftritt barrierefrei gestalten, wenn

  • auf der Website buchbare Dienstleistungen mit Zahlungsmöglichkeiten online angeboten werden
  • oder über die Webseite Käufe von Produkten getätigt werden (zum Beispiel Online-Shops).

Darüber hinaus enthält das BFSG allerdings verschiedene Formulierungen, die eine Abgrenzung mitunter schwierig machen.
So umfasst es auch digitale Angebote, die „auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags“ elektronisch erbracht werden.
Damit könnte jede geschäftliche Webseite mit digitalen Kommunikationstools wie einem Anfrageformular für eine individuelle, konkrete Anfrage, die sich an private Kunden wendet (B2C), diese Kriterien dem Wortlaut nach erfüllen.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt in den Leitlinien für die Anwendung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetz das Beispiel eines Friseursalons an, bei dem Termine online gebucht werden und Haarpflegeprodukte erworben werden können. Beide Leistungen zielen auf einen Verbrauchervertrag ab, damit fallen sie - außerhalb der oben benannten Kleinstunternehmen-Regelungen - vermutlich unter das BFSG.

Eindeutig ist: Rein informative Webseiten mit nur allgemeinen Kontaktdaten erfüllen die Kriterien des BFSG nicht. Letztlich werden aber erst Marktüberwachungsbehörden sowie die Gerichtspraxis diesen rechtlich unbestimmten Bereich konkretisieren. Auch die Bundesfachstelle Barrierefreiheit verweist in ihren Beratungen hierauf.

Angebote der Handwerkskammer zum Thema Barrierefreiheit

Als Mitgliedsbetrieb der Handwerkskammer haben Sie die Möglichkeit, die Auffindbarkeit Ihrer Webseite kostenlos checken zu lassen, wobei auch die Barrierefreiheit eine wichtige Rolle spielt. Dazu bietet unser Berater für Innovation und Technologie mit dem Schwerpunkt Digitalisierung (Digi-BIT), Holger Bär, individuelle Sprechstunden an.

Buchen Sie sich über die Sprechstunde: Kostenfreier Sichtbarkeits-Check Ihren individuellen Beratungstermin!

Wie wird eine Webseite barrierefrei?

Hier finden Sie wichtige Hinweise und Tipps dazu, wie die Webseite Ihres Betriebs barrierefrei wird:

Strukturieren Sie den Text mit Überschriften. Halten Sie dabei eine sinnvolle Reihenfolge der Überschriftengrößen ein (Überschrift 1, Überschrift 2, Überschrift 3...). Es sollte keine Überschriften-Ebene übersprungen werden. So erleichtern Sie Menschen mit Sehbehinderungen das Navigieren auf der Website.
Ein klarer Aufbau rund um die wichtigsten Inhalte hilft allen Besucherinnen und Besuchern Ihrer Website. Auch eine Sitemap (Inhaltsverzeichnis) kann unterstützen. Achten Sie darauf, dass die Navigation (auch über sogenannte Burgermenüs) nicht zu kompliziert wird. Vermeiden Sie verschachtelte Untermenüs.
Bilder, die relevante Zusatzinformationen zum Text bieten, benötigen sogenannte Alternativtexte (ALT-Texte) für Menschen mit Sehbeeinträchtigungen. Diese sollten in einem kurzen Satz (nicht länger als 100 Zeichen) beschreiben, was auf dem Bild tatsächlich zu sehen ist. Bei Logos muss auch jeder sichtbare Text, wie etwa der Slogan, mit in den ALT-Text aufgenommen werden.
Links sollten mit einem aussagekräftigen Text verknüpft werden. Der Text soll erklären, wohin Webseitenbesucher kommen, wenn sie auf einen Link klicken. Links mit nichtssagender Bezeichnung ("Klicken Sie hier", "mehr lesen") sollten daher nicht verwendet werden. Falls der Link auf ein Dokument, zum Beispiel ein PDF, führt, geben Sie das im Linktext in Klammern mit an.
Verwenden Sie Abkürzungen nur sparsam auf Ihrer Website.  Da nicht jeder weiß, wofür die Abkürzung steht, erklären Sie die Bedeutung, wenn der Begriff das erste Mal erwähnt wird.
Bei der Auswahl von Farben für die Texte auf einer Webseite spielen Kontraste eine wichtige Rolle. Menschen mit Rot-Grün-Sehschwäche können zum Beispiel roten Text auf grünem Untergrund nicht lesen. Allgemein gilt: Es sollte ein Kontrastverhältnis von 4,5:1 für normalen Text und 3:1 für großen Text eingehalten werden.

Ob Ihre Website barrierefreie Kontraste einhält, können Sie mit dem kostenfreien Colour Contrast Analyser überprüfen.
Wenn Sie auf Ihrer Website eigene Videos - also nicht über Plattformen wie YouTube - anbieten, müssen auch diese barrierefrei nutzbar sein. Verwenden Sie einen barrierefreien Video-Player, mit dem sich etwa Untertitel für Menschen mit Höreinschränkungen zuschalten lassen.


Für Menschen mit Sehbehinderung wird eine Audio-Deskription benötigt. Sie beschreibt über eine zusätzliche Tonspur, welche Handlungen Personen durchführen, die im Video zu sehen sind.
 


Der Test: Ist die Webseite barrierefrei?

Es gibt verschiedene kostenlose Tools, mit deren Hilfe Webseiten auf ihre Barrierefreiheit überprüft werden können. Besonders nützlich sind dabei sogenannte Allround-Tools, die verschiedene Punkte abprüfen. Zu empfehlen sind etwa Browsererweiterungen wie das Web Accessibility Evaluation Tool (WAVE) oder Silktide.

Wenn Sie die Barrierefreiheit Ihrer Website durch ein zertifiziertes Prüfzeichen bestätigen möchten, können Sie den kostenpflichtigen BITV-Test der Initiative "Barrierefrei Informieren und Kommunizieren" (BIK) machen.