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GesetzesreformDas neue Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) - die Eckdaten

Am 10. Juli 2026 haben Bundestag und Bundesrat das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) verabschiedet. Es löst das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) ab und soll Regelungen vereinfachen, ohne die Klimaschutzziele aufzugeben. Für Betriebe aus dem Bau- und Ausbauhandwerk, insbesondere für SHK-Betriebe, ändert sich damit einiges in der Beratung und Umsetzung beim Kunden. 



Regelungen für Neubauten und Bestandsgebäude

  • Die Regelung aus dem früheren Gebäudeenergiegesetz ("Heizungsgesetz"), dass jede neu eingebaute Heizung zu 65 Prozent mit Erneuerbaren Energien betrieben werden muss, ist entfallen.
  • Eigentümerinnen und Eigentümer können entscheiden, welche Heizungsart sie einbauen lassen, auch neue Öl- und Gasheizungen bleiben erlaubt.  Allerdings gilt für diese die sogenannte "Bio-Treppe". 
    • Sie besagt, dass ab 2029 bei neuen Gas- und Ölheizungen künftig ein steigender Anteil klimafreundlicher Brennstoffe (Biomethan, Bioheizöl, biogenem Flüssiggas oder aber grünem, blauem, orangenem oder türkisem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate) beigemischt werden muss. Dieser biogene Anteil steigt: 

      • ab 2029: mindestens 10 %
      • ab 2030: mindestens 15 %
      • ab 2035: mindestens 30 %
      • ab 2040: mindestens 60 %
    • Zudem müssen Energieversorger ab 2028 eine "Grüngasquote" erfüllen. Die Details werden von der Bundesregierung bis zum 1. Dezember 2026 in einem gesonderten Gesetz festgelegt.
  • Die Pflicht, beim Einbau einer neuen, fossilen Heizung eine Energieberatung zu rate zu ziehen, ist entfallen.
  • Die Klimaschutzregelungen der Europäischen Gebäudeeffizienzrichtlinie (EPBD) sollen eingehalten werden. Diese gibt vor, dass alle neuen Gebäude ab 1. Januar 2030 Null-Emissions-Neubauten sein müssen. Unter anderem werden neue Energieeffizienzklassen (A-G) gelten. Schrittweise wird eine Solarpflicht für Neubauten bestehen. Die EPBD gibt zudem neue Vorgaben zur Ladeinfrastruktur für E-Fahrzeuge in Gebäuden vor. 


Vereinfachte Wärmeplanung für kleine Kommunen

  • Die Wärmeplanung für Kommunen unter 15.000 Einwohner wurde vereinfacht. Der bürokratische Aufwand soll dabei auf ca. 20 Prozent reduziert werden, sodass Wärmeplanungen innerhalb weniger Monate abgeschlossen werden können. Von solchen Wärmeplanungen profitieren nicht zuletzt Handwerksbetriebe, da sie zukünftigen Wärmenetze in die Beratung ihrer Kunden mit einbeziehen können. 

Förderungen

Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

  • Die Finanzierung der bereits bestehenden "Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)" soll bis mindestens 2029 gesichert werden. Mit der BEG werden Sanierungen von Gebäuden gefördert, die Energiekosten einsparen und dadurch zum Klimaschutz beitragen. Diese wurde am 21. Juli 2026 angepasst. 

    Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:

    • Staffelung des Einkommensbonuses: Bei Haushaltseinkommen unter 30.000 Euro steigt der Bonus von 30% auf 40%. Bei Einkommen bis 50.000 Euro liegt der Bonus bei 10%.
    • Wertschöpfungsbonus: Ab dem ersten Quartal 2027 sinkt die Grundförderung für Wärmepumpen von 30% auf 15%. Geräte, die in der EU oder in assoziierten Märkten gefertigt werden, erhalten dafür einen Wertschöpfungsbonus von 15% und kommen damit unverändert auf 30%. Für Wärmepumen, die außerhalb der EU hergestellt wurden, gelten die 15%.
    • Bonus für "Worst Performing Buildings" (WPB):  Ab 2027 gibt es einen zusätzlichen 5%-Bonus für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle für besonders sanierungsbedürftige und energetisch schlechte Gebäude. Der Bonus gilt allerdings ausschließlich für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle (z. B. Dämmung, Fenstertausch) – nicht für Anlagentechnik oder Heizungstausch.
    • Klimageschwindigkeitsbonus: Der Bonus für den besonders zügigen Austausch alter fossiler Heizungen sinkt von 20% auf 16% und wird ab dem 1. Februar 2027 halbjährlich um jeweils vier Prozentpunkte weiter abgeschmolzen.
    • Förderfähige Kosten: Wie hoch die förderfähigen Kosten maximal angesetzt werden können, hängt von der Art des Gebäudes ab. Bei Wohngebäuden werden bei einem Einfamilienhaus nur noch Kosten bis 28.000 Euro berücksichtigt. Bei Nichtwohngebäuden richtet sich der Förderhöchstbetrag nach der beheizten Nettogrundfläche des Gebäudes. 
  • Einige Maßnahmen zum Einbau eines neuen Heizsystems unterstützt der Bund wahlweise mit einem Zuschuss oder einem zinsgünstigen Kredit. Das Bundeswirtschaftsministerium hat die entsprechenden Eckpunkte auf der Website der KfW zum Thema "Aktuelle Informationen zur Heizungsförderung" zusammengestellt.


Fazit für Betriebe

Für das Handwerk bedeutet das neue Gesetz vor allem: mehr Beratungsspielraum, aber auch mehr Beratungsbedarf. Gas- und Ölheizungen bleiben erlaubt, erfordern aber zunehmend Wissen rund um Biobrennstoffe und Nachweispflichten. Bei der Förderung lohnt sich der Blick auf die neuen, stärker gestaffelten Boni – vor allem für einkommensschwächere Kundenhaushalte und Familien kann sich die Investition jetzt deutlich stärker rechnen als bisher.

Fragen und Beratung

Sie haben Fragen zur Energieversorgung in Ihrem Betrieb? Sie suchen Beratung hinsichtlich Energieeffizienz, Energieeinsparungen und Erneuerbarer Energien? Unser Beauftragter für Innovation und Technologie, Andreas Kätzel, steht Ihnen dafür gerne zur Verfügung.

Stand: 22. Juli 2026



 

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