StromsteuerStromkostenerstattung für Betriebe
Oberfranken. Auch wenn die Bundesregierung beschlossen hat, dass die Stromsteuersenkung nicht allgemein für das Handwerk gilt, gibt es für Handwerksbetriebe schon bestehende Möglichkeiten, Kosten beim Strom einzusparen.
Welche Betriebe können eine Stromsteuererstattung erhalten?
Generell können Handwerksbetriebe in bestimmten Gewerken nach § 9b des Stromsteuergesetzes (StromStG) sich einen Großteil der Stromkosten rückwirkend für das Vorjahr durch das Hauptzollamt erstatten lassen. Dafür muss online ein Antrag über das Zollportal an das zuständige Hauptzollamt gestellt werden.
Möglich ist das für folgende Handwerksbetriebe im Produzierenden Gewerbe, deren Schwerpunkt also auf der Herstellung von Produkten liegt:
- Bäckereien und Konditoreien
- Schreinereien, die selbst Möbelstücke fertigen
- Metzgereien mit eigener Produktion
- Steinmetzbetriebe, die Rohmaterialien bearbeiten
- Brauereien
Abseits des Produzierenden Gewerbes kann die Erstattung aus gesetzlicher Sicht nicht in Anspruch genommen werden. Für folgende Betriebe ist eine Entlastung von der Steuer deshalb leider nicht möglich:
- Textilreinigungen
- Kfz-Werkstätten
- Gebäudereinigung
- Friseurbetriebe
- Maler- und Lackierbetriebe (es sei denn, sie stellen Farben und Materialien her)
- Mischbetriebe, deren Schwerpunkt nicht auf dem "produzierenden Gewerbe" liegt
Welche Voraussetzungen für die Stromsteuererstattung gibt es?
Außerdem müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, damit die Erstattung erfolgen kann:
- Der Stromverbrauch muss betrieblichen Zwecken dienen.
- Der Betrieb zahlt mehr als 250 Euro/Stromsteuer im Jahr. Nach dem Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) entspricht dies 12.500 kWh/Jahr.
- Es werden keine anderen Steuerbefreiuungen genutzt.
Wie sieht die Entlastung konkret aus?
Der Strompreis von 2,05 Cent pro Kilowattstunde wird zu einem Großteil rückerstattet. Die Kosten sinken damit auf 0,513 Cent pro Kilowattstunde.
Oberfranken, 11. Juli 2025