Am 1. August wurde die Coronavirus-Einreiseverordnung aktualisiert. Alle nach Deutschland (Wieder)Einreisenden sind nun zur Vorlage eines Nachweises verpflichtet. Sie gilt bis einschließlich 30. September 2021.Deutschland: Neuerungen bei der Corona-Einreiseverordnung

Neueinstufung Risikogebiete

Zukünftig wird zwischen Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet unterschieden. Ein Virusvariantengebiet wird ausgewiesen, wenn dort eine bestimmte, in Deutschland noch nicht verbreitete Variante des Coronavirus auftritt. Es müssen relevante Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Impfstoffe oder eine vorherige Infektion keinen oder nur einen eingeschränkten Schutz gegenüber dieser Variante aufweisen oder sie andere ähnlich schwerwiegende besorgniserregende Eigenschaften aufweist.

Die Einstufung wird frühestens mit Ablauf des ersten Tages nach Veröffentlichung durch das Robert Koch-Institut wirksam, um Reisenden die Möglichkeit zu geben, sich entsprechend vorzubereiten.

Im Falle einer Abstufung eines Virusvariantengebietes gelten für alle Personen, die sich bereits in der 14-tägigen Quarantäne befinden, sofort die Regeln für die neue Stufe (d. h. Quarantäne wird aufgehoben oder Frei-Testung nach 5 Tagen ist möglich).

Testnachweis, Genesenen-Nachweis oder vollständige Impfung
Alle Einreisenden ab zwölf Jahren müssen über einen negativen Testnachweis, einen Genesenen-Nachweis oder den Nachweis einer vollständigen Impfung verfügen. Das Land aus dem eingereist wird und das Verkehrsmittel zur Einreise spielen dabei keine Rolle.



Einreise-Anmeldung

Personen, die nach Deutschland (wieder)einreisen und sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem als Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet eingestuftem Gebiet aufgehalten haben, müssen eine digitale Einreiseanmeldung ausfüllen. Folgende Angaben müssen mitgeteilt werden:

  • personenbezogene Angaben
  • Einreisedatum
  • Aufenthaltsorte bis zu zehn Tage vor und nach der Einreise
  • Verkehrsmittel
  • Impfnachweis bzw. Testnachweis bzw. Genesenennachweis.

Bei Einreise aus einem Gebiet mit besorgniserregenden Virusvarianten ist immer ein Testnachweis nötig, auch bei Geimpften. Nachweise von Impfung oder Genesung als Geimpfter oder Genesener reichen nicht mehr aus.



Quarantäne

Wer sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem als Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten hat, ist verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf eigene Kosten in Quarantäne zu begeben.

Dabei unterschiedet sich die Dauer der Quarantäne davon, welchen "Status" (geimpft, getestet, genesen) die Einreisenden haben und ob sie sich zu bestimmten Zeitpunkten in einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet aufgehalten haben.

Informationen hierzu finden Sie in der Coronavirus-Einreiseverordnung und auf den Seiten des Bundesgesundheitsministeriums.



Ausnahmen

Ausnahmen von der Quarantänepflicht gelten für Durchreisende oder bei Aufenthalt von weniger als 24 Stunden. Auch Grenzpendler und Grenzgänger sind von der Anmelde- und Absonderungspflicht ausgenommen. Bei Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet gilt das nur, wenn ihre Tätigkeit für die "Aufrechterhaltung betrieblicher Abläufe oder der Aufenthalt zu Bildungs- oder Studienzwecken dringend erforderlich und unabdingbar ist".

  • Grenzpendler sind u.a. Personen,
    die in der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz haben und sich zwingend notwendig zum Zwecke ihrer Berufsausübung, .... an ihre Berufsausübungsstätte in das Ausland begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren.
  • Grenzgänger sind u.a. Personen,
    die im Ausland ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zwecke ihrer Berufsausübung nach Deutschland begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren.

 Weitere Informationen

 Robert-Koch-Institut