Gaszähler
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Stark gestiegene EnergiepreiseEnergiehilfen von Bund und Land

Wir informieren Sie über die aktuellen Unterstützungsmaßnahmen, die im Rahmen der Energiekrise beschlossen werden. Die Seiten werden entsprechend den aktuellen Entwicklungen angepasst und aktualisiert, zuletzt am 22.12.2022.



Dezember-Soforthilfe

Bezugsberechtigt sind alle natürlichen und juristischen Personen (also auch Betriebe), die als sog. Letztverbraucher Energie für den eigenen Bedarf beziehen alle der folgenden Kriterien erfüllen

Bezogenes Erdgas darf nicht für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen genutzt werden (ob dies auch auf Blockheizkraftwerke Anwendung findet wird noch geprüft)

Bezugsberechtigt sind Verbraucher, die Erdgas nach Standardlastprofilen (SLP) beziehen. Für sie entfällt die Pflicht zum Leisten der Voraus- bzw. Abschlagszahlung im Dezember. Etwaige Differenzbeträge zwischen genannten vorläufigen Leistungen und tatsächlichen Entlastungen werden mit der folgenden Rechnung ausgeglichen. Eine Antragstellung beim Erdgasversorger ist nicht notwendig.

Bezugsberechtigt sind Verbraucher, die mit registrierter Leistungsmessung (RLM) Erdgas beziehen und deren Jahresverbrauch nicht mehr als 1,5 GWh beträgt. Diese Verbraucher müssen ihrem Energieversorger bis zum 31.12.2022 in Textform mitteilen, dass sie die Voraussetzung für den Erhalt der einmaligen Entlastungszahlung erfüllen.



Gas- und Fernwärmepreisbremse

 Betriebe, deren Energieverbrauch nach Standardlastprofilen (SLP) oder mit registrierter Leistungsmessung (RLM) – für RLM aber mit einem Jahresverbrauch von nicht mehr als 1,5 GWh – abgerechnet werden, erhalten für ein Grundkontingent der Gasverbrauchsmenge einen staatlich garantierten Bruttopreis von 12 Cent pro Kilowattstunde (9,5 Cent pro Kilowattstunde für Fernwärme). Dieses Grundkontingent wird in einem Umfang von 80 Prozent der Jahresverbrauchsprognose gewährt. Die Jahresverbrauchsprognose wird auf Basis der Abschlagszahlung aus September 2022 gebildet.

 Die Gaspreisbremse soll vom 1. März 2023 bis 30. April 2024 gelten.

 Mit Start der Gaspreisbremse ist dann eine rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023 im Gesetz festgeschrieben.

 Betriebe mit einem Gasverbrauch von mehr als 1,5 GWh im Jahr erhalten 70 Prozent ihres Gasverbrauchs (bezogen auf ihren Verbrauch im Jahr 2021) zu einem garantierten Preis von 7 Cent/kWh netto (vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer). Diese Entlastung beginnt im Januar 2023.



Strompreisbremse

 Betriebe unterhalb der Jahresverbrauchsschwelle von 30.000 kWh erhalten einen garantierten Preis von 40 Cent/kWh brutto, also inklusive aller Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte. Dieser gilt für ein Grundkontingent von 80 Prozent der von der Netzentnahmestelle für 2022 prognostizierten vorliegenden Jahresverbrauchsprognose.

 Die Strompreisbremse soll vom 1. Januar 2023 bis 30. April 2024 gelten, jedoch werden die Entlastungsbeträge der Strompreisbremse für die Monate Januar und Februar 2023 erst rückwirkend im März 2023 angerechnet werden.



Härtefallhilfen

 Der Bund stellt den Bundesländern eine Milliarde Euro für eine Härtefallregelung für Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU) die besonders stark von den gestiegenen Mehrkosten für Strom und Gas betroffen sind, zur Verfügung. Das Geld wird mittels des Königsteiner Schlüssels auf die Bundesländer verteilt, diese legen jeweils die Einzelheiten der jeweiligen Härtefallhilfen fest.

 Die Bundesländer wollen darüber hinaus auch Härtefallhilfen für Energieintensive Unternehmen leisten, die andere Energieträger als Gas und Strom nutzen (z.B. Öl oder Holzpellets). Auf Bundesebene wird es hierzu keine Regelung geben.

 In Bayern sind die Eckpunkte der Bayerischen Energie-Härtefallhilfe (EHFH) für KMUs beschlossen. Diese sehen wie folgt aus:

  • Unterstützung für nicht-leitungsgebundenen Energieträger wie Heizöl, Holzpellets, Hackschnitzel und Flüssiggas wie auch für leitungsgebundene Energieträger wie Gas, Strom und Fernwärme.
  • Antragsberechtigt sollen kleine und mittelständische Unternehmen unabhängig von Rechtsform und Branche sein.
  • Voraussetzung ist das Vorliegen einer besonderen wirtschaftlichen Härte. Diese wird vermutet, wenn der prognostizierte Vorsteuergewinn im Jahr 2023 durch die Energiekostensteigerung aufgezehrt wird. Notwendig ist zudem eine positive Liquiditätsvorausschau.
  • Der Antrag kann direkt oder über einen qualifizierten Dritten, z.B. Steuerberater, gestellt werden.
  • Bezuschusst werden betriebliche Energiekosten im Förderzeitraum, soweit die aktuell gezahlten Preise über eine Verdoppelung des Durchschnittspreises 2021 hinausgehen. Förderzeitraum ist grundsätzlich das Jahr 2023, für nicht-leitungsgebundene Energieträger wie Öl, Pellets oder Flüssiggas greift die Förderung bereits ab Oktober 2022.
  • Es gilt eine Höchstgrenze von 2 Mio. Euro pro Unternehmen bzw. 250.000 Euro für Unternehmen in der landwirtschaftlichen Primärproduktion. Billigkeitsleistungen aus anderen Programmen (z.B. KMU-Härtefallregelung des Bundes) reduzieren die Höchstgrenze entsprechend. Verbundene Unternehmen dürfen nur einen Antrag für den gesamten Unternehmensverbund stellen.
  • Über die Gewährung der Hilfen wird eine speziell einberufene Härtefallkommission entscheiden. Die Abwicklung übernimmt – wie bei den Corona-Härtefallhilfen – die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern.
  • Der Programmstart wird noch im Januar 2023 angestrebt; dazu wird Bayern eine eigene Antragsplattform verwenden, die aktuell noch nicht bereit steht.


Weitere Informationen für Betriebe

 Konkrete Tipps zum Einsparen von Energie für viele Gewerke stellt die Mittelstansinitiative Energiewende und Klimaschutz auf ihrer Website zur Verfügung. Aktuelle Praxisbeispiele aus unterschiedlichen Gewerken finden Sie hier.

 Hier finden Sie aktuelle Informationen der Bundesnetzagentur zum Notfallplan Gas.

 Das Bundssministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat einen FAQ-Liste zum Notfallplan Gas erarbeitet.



Die Energie-Situation im oberfränkischen Handwerk

 Wie ist es um die Energieversorgung in Ihrem Betrieb bestellt? Welche Kosten haben Sie und welche Preissteigerungen kommen auf Sie zu? Füllen Sie unsere Abfrage Zahlen & Fakten zum Energieverbrauch im oberfränkischen Handwerk aus, damit wir für unsere politischen Initiativen belastbare Zahlen haben.



Notfallplan Gas

 Seit 23. Juni 2022 gilt in Deutschland die "Alarmstufe" des Gasnotfallplans



Andreas Kätzel

Andreas Kätzel, M.Eng.

Beauftragter für Innovation und Technologie

Äußere Badstraße 24

95448 Bayreuth

Tel. 0921 910-332

Fax 0921 910-45332

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Michaela Heimpel

Abteilungsleiterin

Kerschensteinerstraße 7

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