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LKW-MautBundesfernstraßenmaut und Handwerkerausnahme

Aktuelle Hinweise zur Bundesfernstraßenmaut ab 1. Juli 2024

Ab 1. Juli 2024 werden in Deutschland auch Fahrzeuge bzw. Fahrzeugzüge über 3,5 bis unter 7,5 Tonnen technisch zulässiger Gesamtmasse (tzGm) auf Bundesstraßen und Autobahnen mautpflichtig. Der Handwerksorganisation ist es jedoch bereits 2021/22 gelungen, im EU-Recht (in der sogenannten „Eurovignettenrichtlinie“) eine Ausnahmeoption durchzusetzen, die dann 2023 Grundlage für die sogenannte „Handwerkerausnahme“ im novellierten Bundesfernstraßenmautgesetz geworden ist. Im folgenden Abschnitt finden Sie die rechtlichen Rahmenbedingungen der Mauterhebung, die gesetzlichen Neuerungen sowie die Ausnahmeregelungen für Handwerksbetriebe im Überblick.

  • Ab 1. Juli 2024 werden Fahrzeuge und Fahrzeugzüge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse (tzGm) über 3,5 Tonnen bis unter 7,5 Tonnen mautpflichtig. Bis 30. Juni 2024 wird nur Maut für Fahrzeuge und Fahrzeugzüge ab 7,5 Tonnen technisch zulässiger Gesamtmasse (tzGm) erhoben.
  • Es ist jedoch gelungen, eine „Handwerkerausnahme“ durchzusetzen, die die Transporte der meisten Handwerksbetriebe von Mautzahlungen befreit.
  • Handwerksbetriebe können vorab ihre Fahrzeuge für die Handwerkerausnahme bei Toll Collect anmelden, um den Kontrollprozess zu vereinfachen.


Mautausdehnung ab 1. Juli 2024

  • Ab 1. Juli 2024 werden auch Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse (tzGm) über 3,5 Tonnen bis unter 7,5 Tonnen in die Mautpflicht auf Autobahnen und Bundesstraßen einbezogen. Die tzGM findet sich in der Zulassungsbescheinigung unter der Nummer „F.1“.
  • Die Mautpflicht greift nur, wenn das „Motorfahrzeug“ (Zugfahrzeug) über 3,5 Tonnen tzGm aufweist. Nur in diesem Fall wird die tzGm eines Anhängers mitgezählt und ist dann ggf. für die Höhe der Maut relevant.
  • Fahrzeuge und Fahrzeugzüge sind bei Erreichen der entsprechenden tzGm mautpflichtig, wenn sie
    • Variante A: dem Gütertransport dienen (wie im Regelfall alle Transporter, Pritschenwagen und sonstige Lkw) oder
    • Variante B: für den Gütertransport genutzt werden.
  • Fahrzeuge gemäß Variante A sind auch im unbeladenen Zustand mautpflichtig.
  • Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (oder andere Spezialfahrzeuge gemäß Eintragung in den Fahrzeugpapieren) dienen nicht dem Güterverkehr und sind nicht nach Variante A mautpflichtig. Werden mit ihnen jedoch Güter transportiert, tritt gemäß Variante B Mautpflicht ein.
  • Betriebe mit entsprechenden Fahrzeugen sollten rechtzeitig prüfen, ob sie mautpflichtig werden und sich dann bei Toll Collect anmelden und ggf. eine On Board Unit einbauen lassen.
  • Informationen von Toll Collect: Toll Collect | Maut für Lkw über 3,5 Tonnen (toll-collect.de)


Handwerkerausnahme ab 1. Juli 2024: Bereich über 3,5 t bis unter 7,5 t tzGM

Im Zuge der Mautausdehnung konnte auch eine Handwerkerausnahme im novellierten Bundesfernstraßenmautgesetz durchgesetzt werden. Der ZDH war zur praxisgerechten Interpretation dieser Regelung im intensiven Austausch mit dem BMDV, dem BALM und Toll Collect. Im Ergebnis wird ein Großteil der handwerklichen Tätigkeiten und Transportvorgänge von der Ausnahme erfasst.

Die Handwerkerausnahme gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesfernstraßenmautgesetzes greift, wenn Mitarbeitende eines Handwerksbetriebs mit einem Fahrzeug oder einer Fahrzeugkombination über 3,5 bis unter 7,5 t technisch zulässiger Gesamtmasse (tzGm) mautpflichtige Strecken nutzen und

  • A: Material, Ausrüstungen oder Maschinen transportieren, die notwendig sind, um die eigenen Dienst- und Werkleistungen auszuführen (einschließlich Werkzeuge, Arbeitsmittel, Ersatzteile, Baustoffe, Kabel, Geräte oder Zubehör) und/oder
  • B: handwerklich gefertigte Güter transportiert werden, die im eigenen Betrieb hergestellt, weiterverarbeitet oder repariert werden.

Die Ausnahme kann im Grundsatz von jedem Handwerksbetrieb oder von vergleichbaren Berufen in Anspruch genommen werden, wenn eine der beiden im Gesetz genannten Voraussetzung in Hinblick auf die Fahrer/Fahrerinnen und auf das mitgeführte Material erfüllt ist:

  • A: Bei der ersten Möglichkeit der Ausnahme „Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen“ zur Ausübung des Handwerks, kann der Fahrer/die Fahrerin jede im Betrieb zur Ausübung des jeweiligen Handwerks beschäftigte Person sein. Also auch Hilfsarbeiter, Auszubildende und nicht nur Gesellinnen/Gesellen oder Meisterin/Meister.
  • B: Beim zweiten Ausnahmetatbestand „Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern“ ist nach Aussage des BMDV lediglich die Anstellung des Fahrers im Betrieb Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Ausnahme. In jedem Fall muss hier das beförderte Gut im eigenen Betrieb handwerklich hergestellt, repariert oder bearbeitet worden sein. Der Fahrer muss jedoch nicht direkt daran beteiligt gewesen sein.


Weitere Erläuterungen zur Handwerkerausnahme:

  • Die Handwerkerausnahme umfasst auch das Abholen vom Kunden und Zurückbringen von Gegenständen/Maschinen/Fahrzeugen durch einen Handwerksbetrieb zur Reparatur/Bearbeitung in seiner Werkstatt.
  • Auch Transporte zur Zwischenbearbeitung und der Abtransport von bei handwerklichen Tätigkeiten anfallenden Abfallstoffen (z. B. beim Kunden und auf Baustellen) fallen bei Vorliegen der übrigen Tatbestandsvoraussetzungen grundsätzlich unter die Handwerkerausnahme.
  • Rückwege und Leerfahrten sind mautfrei, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit vorherigen oder nachfolgenden handwerklichen Tätigkeiten oder der Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern.
  • Die Formulierung „wenn die Beförderung nicht gewerblich erfolgt" bezieht sich nicht auf Transporte im Zuge der typischen handwerklichen Tätigkeit (Material/Werkzeugtransport, Transport selbst hergestellter Waren). Vielmehr soll im Grundsatz nur Speditionsverkehr (“entgeltlicher Transport von Gütern im fremden Auftrag, Gewerblicher Güterkraftverkehr“) von der Handwerkerausnahme ausgeschlossen werden.
  • Die Handwerkerausnahme gilt nicht bei Fahrten, bei denen industriell gefertigte Güter lediglich ausgeliefert werden. Industriell hergestellte Baustoffe oder Geräte etc., die durch den Handwerksbetrieb auf der Baustelle oder beim Kunden genutzt oder verbaut werden, sind jedoch Materialen zur Ausübung des Handwerksberufes und können innerhalb der Ausnahme transportiert werden.
  • Bei „gemischten“ Fahrten wird auf den Schwerpunkt der Fahrt abgestellt. Dient die Fahrt überwiegend der Durchführung handwerklicher Tätigkeiten oder der Auslieferung handwerklich hergestellter Güter, ist sie mautfrei. Der nichthandwerkliche Teil der Fahrt darf nur von untergeordneter Bedeutung sein.
  • Eine Liste aller Handwerksberufe und vergleichbarer Berufe, für die die Handwerkerausnahme in Frage kommt, wurde auf der Homepage des Bundesamtes für Logistik und Mobilität veröffentlicht.
  • Ab 7,5 Tonnen tzGm gibt es keine gesonderte Handwerkerausnahme mehr. Hier sind alle Fahrzeuge, die dem Gütertransport dienen oder dafür genutzt sind mautpflichtig. Beachten Sie die sonstigen Ausnahmen für Spezialfahrzeuge: siehe Toll Collect | Mautbefreiung (toll-collect.de) und BALM | Lkw-Maut (Bundesamt für Logistik und Mobilität) sowie für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge (BALM | Ausnahmen für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge bei der Lkw-Maut)
  • Weitere Tipps und Hinweise zur Anwendung der Handwerkerausnahme sind im ZDH-Informationsblatt: Bundesfernstraßenmaut und Handwerkerausnahme enthalten.

Auf der Seite von Toll Collect finden Sie offizielle Informationen zur Handwerkerausnahme sowie detaillierte FAQs. Auf Bitten des ZDH sollen die FAQ noch weiter ergänzt und präzisiert werden.

Zu weiteren Detailfragen und noch ausstehenden zukünftigen Klarstellungen werden auf dieser Webseite des ZDH sukzessive weitere Informationsmaterialien und Handreichungen veröffentlicht.



Tipp: Voranmeldung zur Handwerkerausnahme

  • Auf den Seiten von Toll Collect wurde ein Portal zur Voranmeldung von Handwerksbetrieben zur Handwerkausnahem eröffnet: Zum Portal
  • FAQ zur Meldung: Toll Collect | Handwerksfahrzeuge melden (toll-collect.de)
  • Im Portal sind u.a. Name, Adresse und Gewerk des Betriebes anzugeben, die Kennzeichen der Fahrzeuge. Handwerkerkarte oder Gewerbeanmeldung sowie Fahrzeugpapiere sind hochzuladen.
    Die Nutzung der Voranmeldung wird ausdrücklich empfohlen, weil durch den dann möglichen automatischen Nummernabgleich die Verschickung von Klärungsschreiben nach Erfassung der Fahrzeuge durch Mautsäulen und Mautbrücken und deren Beantwortung vermieden wird.
  • Unabhängig von der Anmeldung muss der Handwerksbetrieb sich bei jeder Fahrt an die Bedingungen der Handwerkerausnahme halten und ggf. die Einhaltung der Ausnahme bei Verdachtskontrollen nachweisen. Es sollten dazu Handwerkerkarte oder Gewerbeanmeldung (Kopie) und ggf. Auftragsunterlagen/Lieferscheine (insbesondere, wenn der handwerkliche Charakter der mitgeführten Güter nicht auf den ersten Blick offensichtlich ist) mitgeführt werden.
  • Durch die Anmeldung wird ein Betrieb noch nicht Kunde bei Toll Collect. Das erfolgt über die Kundenregistrierung und ist nur für Betriebe notwendig, die nicht in die Handwerkerausnahme fallen und mautpflichtig werden.


Technisch zulässige Gesamtmasse (tzGm): entscheidende Bezugsgröße seit 1. Dezember 2023

  • In der neuen Fassung des Bundesfernstraßenmautgesetzes wird seit 1. Dezember 2023 nicht mehr auf die „zulässige Gesamtmasse“ (oder dem „zulässigen Gesamtgewicht“) Bezug genommen, sondern auf die „technisch zulässige Gesamtmasse“ (tzGm). Einige Handwerksbetriebe haben in der Vergangenheit „abgelastet“ und damit die zulässige Gesamtmasse reduziert, um unter bestimmte Gewichtsgrenzen zu kommen.
  • Soweit es sich dabei um eine rein rechtliche Ablastung handelt, wird diese in den Fahrzeugpapieren unter „F.2: Im Zulassungsmitgliedsstaat zulässige Gesamtmasse in kg“ und nicht unter „F.1: Technisch zul. Gesamtmasse in kg“ eingetragen. Wenn die Modifikation lediglich unter F.2 erfolgte, kann das dazu führen, dass einzelne Betriebe ab Gültigkeit des Gesetzes in die Mautpflicht fallen, wenn sie nun die Grenze von 7,5 Tonnen erreichen oder überschreiten.  In diesem Fall wäre seit 1. Dezember 2023 bei Fahrten auf mautpflichtigen Strecken die Maut zu entrichten.
  • Alle Betriebe, die über abgelastete Fahrzeuge im relevanten Gewichtsbereich (insbesondere um 3,5 oder um 7,5 t) verfügen, sollten deshalb schnellstmöglich klären, ob sie ggf. ab 1. Dezember 2023 oder 1. Juli 2024 neu in die Mautpflicht fallen.
  • Aktuell wird von Prüfinstitutionen (Dekra, TÜV) noch regelmäßig auf Antrag und bei Prüfung typabhängiger Voraussetzungen eine Umtragung der Angaben von F.2 (zulässige Gesamtmasse im Mitgliedstaat) in F.1 (tzGm) vorgenommen, insbesondere bei Ablastungen, die nur zur geringen Überschreitung der Grenze von 7,5 t oder 3,5 t führen. Anschließend wäre diese Änderung bei den Zulassungsbehörden zu melden und ggf. die Angaben bei Toll Collect zu modifizieren. Die Voraussetzungen müssen jeweils individuell geklärt werden. Eine pauschale Aussage zu den Fällen, wo das möglich ist, kann nicht gegeben werden.
  • Es ist dringend zu raten, möglichst zeitnah diese Modifikation in den Fahrzeugpapieren zu prüfen, um Belastungen durch die Maut bzw. Bußgelder zu vermeiden. Ob es absehbar Einschränkungen dieser Praxis der Umtragungen geben könnte, ist nicht klar, aber möglich. 




 

Ansprechpartner

Assessor Thomas Rudrof

Hauptabteilungsleiter

Tel. 0921 910-155

Fax 0921 910-45155

thomas.rudrof--at--hwk-oberfranken.de





 

Weiterführende Informationen zur LKW-Maut in Deutschland

LKW-Maut Informationen auf www.zdh.de