Corona-Insolvenzgesetz: Das sind die Regelungen

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Die Bundesregierung hat mit Wirkung zum 30.03.2020 ein "Corona-Insolvenzgesetz" erlassen, das den Unternehmen, die ganz besonders betroffen sind, erfolgreich das Meistern akuter Krisen ermöglichen sollCorona-Insolvenzgesetz: Das sind die Regelungen

Bayreuth/Oberfranken. Peter Roeger, Sanierungsexperte und Insolvenzverwalter bei PLUTA, hat für die  Handwerkskammer für Oberfranken die wichtigsten Regelungen des neuen "Corona-Insolvenzgesetz", das die Bundesregierung mit Wirkung zum 30. März 2020 erlassen hat, zusammengefasst. Seine Einschätzung: „Die Insolvenzordnung ist ein mögliches Instrument, um Firmen erfolgreich das Meistern akuter Krisen zu ermöglichen“.

Die wichtigsten Regelungen zum "Corona-Insolvenzgesetz"

  1. Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei Eigenanträgen
    Wenn das Unternehmen in Folge der Corona Krise in Schwierigkeiten gerät, ist die Pflicht zur Insolvenzantragstellung bis zum 30.09.20 ausgesetzt. Da der Nachweis des Zusammenhangs für den Geschäftsführer mit Risiken verbunden ist, gibt es eine Vermutungsregel, wonach der Zusammenhang vermutet wird, soweit das Unternehmen zum 31.12.19 zahlungsfähig war. Durch diese Vermutung werden die Risiken für den Geschäftsführer nicht gänzlich beseitigt, er kann jedoch erleichtert den Nachweis führen. Dennoch müssen hier Unternehmen, welche sich bereits in einer latenten Krise vorab befanden, möglichst mit Unterstützung Dritter überprüfen, wie die konkrete Lage zum 31.12.2019 war und diese sich bestätigen lassen.

  2. Begleitende Haftungs- und Anfechtungserleichterungen
    In dem Umfang, wie die Insolvenzantragspflicht nicht besteht, werden die Haftungsrisiken einer Insolvenzverschleppung für den Geschäftsführer suspendiert. Dritten und Gesellschaftern wird ermöglicht, trotz der Krise Darlehen zu gewähren und Sicherheiten für neue Darlehen zu erhalten, ohne dass hieraus haftungsrechtliche oder anfechtungsrechtliche Risiken entstehen. Ebenfalls sollen die Geschäfte mit Unternehmen in der Krise nur unter sehr scharfen Voraussetzungen anfechtbar sein.

  3. Eingeschränkte Antragsmöglichkeiten von Gläubigern
    Gläubiger eines Unternehmens dürfen bis zum 28.06.2020 nur dann wirksam einen Insolvenzantrag stellen, wenn die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bereits zum 01.03.2020 vorlag.

  4. Was gilt es zu beachten?
     Wenn Sie eigentlich insolvenzantragspflichtig sind, müssen Sie dies Ihren Geschäftspartner offen kommunizieren, da sie andernfalls ggf. einen Eingehungsbetrug begehen.
     Sie müssen weiterhin eine fortlaufende Liquiditätsplanung vorhalten, welche nachweist, dass Sie nach der Krise wieder liquide sein werden.
     Zur Vermeidung einer Haftung nach § 64 GmbHG müssen alle Zahlungen daraufhin geprüft werden, ob sie zur Aufrechterhaltung oder Wideraufnahme des Geschäftsbetriebes oder Umsetzung eines Sanierungskonzepts erforderlich sind.
     Es ist fortlaufend zu überwachen, ob die Voraussetzungen für den Wegfall der Antragsverpflichtung (geplante Zahlungsfähigkeit nach der Krise) noch vorliegen. Fallen diese weg ist unverzüglich ein Insolvenzantrag zu stellen.

  5. Was passiert ab dem 01.10.2020?
    Ab dem 01.10.2020 besteht wieder die volle Insolvenzantragspflicht (bei Zahlungsunfähigkeit, bzw. Überschuldung ohne positive Fortführungsprognose), d.h. alle fälligen Verbindlichkeiten sind mit der vorhandenen Liquidität abzugleichen. Soweit sich hieraus eine Zahlungsunfähigkeit (Liquiditätslücke über 10 %) ergibt, muss ein Insolvenzantrag gestellt werden. Soweit das Unternehmen mit seinen Gläubigern eine längere Stundung vereinbart hat, ist diese zu berücksichtigen. Nicht gezahlte Mieten, welche gem. Art. 240 § 2 EinfGBGB aktuell bis zum 30.06.2022 nicht zu einer Kündigung führen, sind dadurch nicht gestundet und müssen bei den fälligen Forderungen berücksichtigt werden. Trotz Überschuldung besteht nur dann keine Antragspflicht, wenn eine positive Fortführungsprognose vorliegt.

Bayreuth/Oberfranken, 09. April 2020



 Ansprechpartner

Bitte wenden Sie sich dazu an unsere Betriebswirtschaftliche Beratung. Den für Sie zuständigen Ansprechpartner (nach Region) finden Sie auf dieser Seite:

Betriebswirtschaftliche Beratung



 Weitere Informationen

Peter Roeger hat im vergangenen Jahr für die Handwerkskammer in der Reihe "Handwerk trifft sich" einen Vortrag zum Thema Insolvenzrecht gehalten und die Voraussetzungen und Phasen einer Insolvenz erläutert. Nachstehend finden  Sie den Bericht dazu:

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