Eigentum durch Vorbehalte sichern

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Reger Austausch mit dem Experten bei der Handwerk trifft sich-Veranstaltung zum Thema "Was tun, wenn der Geschäftspartner nicht mehr zahlen kann?"
HWK für Oberfranken
Reger Austausch mit dem Experten bei der Handwerk trifft sich-Veranstaltung zum Thema "Was tun, wenn der Geschäftspartner nicht mehr zahlen kann?"

Handwerk trifft sich in Thurnau und Baunach: Fachanwalt für Insolvenzrecht Peter Roeger zum richtigen Umgang bei Insolvenzen von Geschäftspartnern und KundenEigentum durch Vorbehalte sichern

Thurnau/Baunach. Leistung erbracht, die Entlohnung bleibt aber aus – die Insolvenz von Geschäftspartnern und Kunden ist für das Handwerk eine latent schwelende Gefahr. Da es im Fall einer Zahlungsunfähigkeit aber extrem wichtig ist, schnell und richtig zu handeln, hat die Handwerkskammer für Oberfranken die jüngste Veranstaltung der Reihe „Handwerk trifft sich“ dem Umgang mit Insolvenzen gewidmet. Unter dem  Titel „Was tun, wenn der Geschäftspartner nicht mehr zahlen kann?“ informierte die Handwerkskammer zusammen mit dem Bayreuther Fachanwalt Peter Roeger über die Voraussetzungen und Phasen einer Insolvenz. Dazu gab es konkrete, praktische Tipps und Hinweise für die Betriebe.

Insolvenzexperte mit Leib und Seele: der Fachanwalt für Insolvenzrecht Peter Roeger aus Bayreuth.
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Insolvenzexperte mit Leib und Seele: der Fachanwalt für Insolvenzrecht Peter Roeger aus Bayreuth.

Die beste Vorsorge fängt laut Peter Roeger, der als Fachanwalt für Insolvenzrecht selbst in vielen Fällen als Insolvenzverwalter bestellt wird, weit vor der eigentlichen Geschäftsbeziehung an. „Achten Sie darauf, dass in Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auf jeden Fall zumindest der einfache Eigentumsvorbehalt enthalten ist.“ Damit dieser Eigentumsvorbehalt wirksam werden kann, sei es zusätzlich wichtig, diesen grundsätzlich immer bereits beim Angebot, der Auftragsbestätigung oder der Bestellung noch einmal in der einfachen Variante aufzuführen. „Durch einen kleinen Satz – etwa „Ich behalte mir das Eigentum vor, bis die Rechnung voll umfänglich bezahlt ist“ – schaffen Sie es, dass ihre Forderung nicht durch eine sogenannte Abwehr-AGB außer Kraft gesetzt werden kann“, erklärte Roeger.

Somit bliebe zumindest die Chance erhalten, an Geld zu kommen. Der Fachanwalt machte auch den Unterschied zwischen einfachem und verlängertem Eigentumsvorbehalt deutlich. „Der einfache Vorbehalt sichert Ihnen nur das Eigentum an der gelieferten Ware, der verlängerte auch für mögliche Produkte, in das der gelieferte Gegenstand eingegangen ist, oder etwa wenn die Ware bereits weiterverkauft wurde.“

Juristische oder natürliche Person?

Ein weiterer wichtiger Hinweis des engagierten Fachanwalts drehte sich um die Frage, wer wann einen Insolvenzantrag stellen muss und welche rechtlichen Konsequenzen es hat, wenn dabei Fehler unterlaufen würden. „So muss eine GmbH etwa bei einer Überschuldung klären, ob eine positive Fortführungsprognose besteht. Ist das nicht der Fall und wird dann kein Insolvenzantrag gestellt, machen sich die Geschäftsführer gegebenenfalls einer Straftat schuldig.“ Anders verhalte es sich bei natürlichen Personen. „Sie müssen bei eigenen betrieblichen Schwierigkeiten also immer sehen, wie Sie als Unternehmen agieren.“  Wird ein Insolvenzantragsverfahren eingeleitet, bestellt das Gericht einen Insolvenzverwalter, der dann das Eröffnungsverfahren, die Insolvenzeröffnung und das eröffnete Verfahren durchführt. „Dabei ist es ganz klar die Aufgabe des Insolvenzverwalters, dass die Gläubiger möglichst viele ihrer Forderungen erhalten können.“ Den Betrieb zu retten, die Arbeitsplätze zu erhalten – das sei nicht sein ursächlicher Job. „Aber natürlich wird ein Insolvenzverwalter alles daran setzen, einen Betrieb mit guter Prognose zu erhalten.“

Ist ein Insolvenzantrag gestellt und geht es in das Eröffnungsverfahren, kann der Insolvenzverwalter Sicherungsmaßnahmen einleiten. „Wir müssen ja darauf achten, dass kein Guthaben, keine Werte mehr verschoben werden.“ Für die Gläubiger, wie beispielsweise die Handwerker, die Ware geliefert und Leistungen erbracht haben, bedeutet dies: Sie können die Ware nicht mehr zurückfordern oder -holen. Peter Roegers Appell: „Verzichten Sie da bitte auf irgendwelche Wild-West-Auftritte, sondern kümmern Sie sich im Gespräch mit dem Insolvenzverwalter darum, dass Sie eine qualifizierte Zahlungszusage erhalten.“ Der zweite wichtige Schritt sei es dann, die Forderung richtig anzumelden. „Das können Sie bei jeder größeren Verwalterkanzlei online machen und das schaffen Sie auch alleine.“ Wichtig zu wissen sei, dass Insolvenzforderungen immer erst ab Insolvenzeröffnung angemeldet werden können.

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Schließlich hatte der Jurist noch einen praxiswirksamen Tipp parat für Betriebe, die mit einem in Schieflage geratenem Unternehmen weiter Geschäftsbeziehungen führen wollen. „Bargeschäfte egal in welcher Höhe können nicht angefochten werden. Leistung und Bezahlung müssen lediglich einem sehr engen zeitlichen Zusammenhang erfolgen.“

Spezielles Thema kam an

HWK-Geschäftsführer Rainer Beck und HWK-Hauptgeschäftsführer Thomas Koller gingen in ihren Begrüßungen – Beck bei dem Termin in Thurnau, Koller in Baunach – auf die Auswahl des Themas ein. „Wir sind uns bewusst, dass der Umgang mit Insolvenzen ein eher spezielles Thema ist. Wir halten es aber für extrem wichtig, dass unsere Betriebe auch auf dieses Risiko vorbereitet sind.“ Die aktive Beteiligung der Teilnehmer und die durchwegs gute Beurteilung des Angebots gaben ihnen Recht. Und auch die fünf Betriebsberater an der HWK für Oberfranken – ein kostenloser Service, der von allen Betrieben genutzt werden kann – werden immer wieder mit entsprechenden Fragen konfrontiert. Dr. Dirk Haid, Leiter der Betriebsberater: „Jeder Handwerksbetrieb sollte auf die Insolvenz eines Geschäftspartners vorbereitet sein und sich damit auseinandersetzen. Meine Kollegen und ich helfen und unterstützen den Betrieb im Rahmen der Risikovorsorge gerne in einem persönlichen Gespräch.“

HWK-Geschäftsführer Rainer Beck, Peter Roeger und der Leiter der Betriebsberatung an der HWK für Oberfranken, Dr. Dirk Haid.
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HWK-Geschäftsführer Rainer Beck, Peter Roeger und der Leiter der Betriebsberatung an der HWK für Oberfranken, Dr. Dirk Haid.

Interessantes Thema, lebendiger Vortrag, plausible Unterlagen: der Handwerk trifft sich-Termin zum Thema Risikovorsorge kam gut an.
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Interessantes Thema, lebendiger Vortrag, plausible Unterlagen: der Handwerk trifft sich-Termin zum Thema Risikovorsorge kam gut an.

Thurnau/Baunach, 7./9. Mai 2019



 Ansprechpartner/in

Dipl.-Kfm. (Univ.) Dr. rer. pol. Dirk Haid

Abteilungsleiter

Tel. 0921 910-143

Fax 0921 910-379

dirk.haid--at--hwk-oberfranken.de

Michaela Heimpel

Abteilungsleiterin

Tel. 0921 910-166

Fax 0921 910-45166

michaela.heimpel--at--hwk-oberfranken.de



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 Weitere Informationen

Unter der Webseite www.insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlichen die Insolvenzgerichte der Bundesrepublik Deutschland die Bekanntmachungen, die vorzunehmen sind, wenn ein Insolvenzverfahren bei Gericht beantragt worden ist.

Referent Peter Roeger, Fachanwalt für Insolvenzrecht, ist unter nachfolgender Adresse zu erreichen: www.pluta.net/standorte/deutschland/bayreuth.html

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Dipl.-Kfm. (Univ.) Dr. rer. pol. Dirk Haid

Abteilungsleiter

Kerschensteinerstraße 7

95448 Bayreuth

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Michaela Heimpel

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