Frank Wunderatsch

Gesellen- und AbschlussprüfungenErfolgreicher Abschluss - alle Infos rund um die Prüfung

Zum erfolgreichen Abschluss der Ausbildung, gehört auch das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung. Durch die Prüfung wird festgestellt, ob die Auszubildenden die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberuf erworben haben und diese umsetzen können



Prüfungszeiträume

Für die Gesellen- und Abschlussprüfungen gibt es zwei Zeiträume im Jahr. In welchen Prüfungszeitraum ein Ausbildungsverhältnis fällt, hängt davon ab, wann die Ausbildung laut Lehrvertrag endet.

WinterprüfungSommerprüfung
Lehrzeitende laut Ausbildungsvertrag1. November bis 30. April des Folgejahres1. Mai bis 31. Oktober
Prüfungszeitraum1. November bis 31. März des Folgejahres1. Mai bis 30. September


Konventionell oder gestreckt?

Je nach Ausbildungsberuf wird während der Ausbildung eine Zwischenprüfung und am Ende eine Gesellen- oder Abschlussprüfung abgelegt oder aber eine Gesellen- oder Abschlussprüfung in gestreckter Form. Die Unterschiede zwischen beiden Systemen sind hier dargestellt:

Konventionelle Gesellen- oder AbschlussprüfungGestreckte Gesellen- oder Abschlussprüfung
Etwa zur Hälfte der Ausbildungszeit findet eine Zwischenprüfung statt. Das Ergebnis dient der Ermittlung des Leistungsstandes und fließt nicht in die Gesellen- oder Abschlussprüfung ein.Während der Ausbildung findet keine Zwischenprüfung zur Leistungsstandermittlung statt. Anstelle der Zwischenprüfung nehmen die Auszubildenden etwa zur Hälfte der Ausbildungszeit an Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung teil. Das Ergebnis aus Teil 1 fließt später zu einem bestimmten Prozentsatz in das Gesamtergebnis der Prüfung ein.
Am Ende der Ausbildung wird eine Gesellen- oder Abschlussprüfung abgelegt. Hierbei handelt es sich um eine Endprüfung, deren Ergebnis in das Zeugnis aufgenommen wird.Am Ende der Ausbildung findet der Teil 2 der Gesellen- und Abschlussprüfung statt. Zusammen mit dem Ergebnis aus dem Teil 1 der Prüfung wird das Gesamtergebnis ermittelt und die erzielten Leistungen aus beiden Prüfungsteilen in das Zeugnis aufgenommen.


Ob in einem Ausbildungsberuf eine konventionelle oder gestreckte Prüfung durchgeführt wird, kann in der jeweiligen Ausbildungsordnung nachgelesen werden. In der Ausbildungsordnung ist übrigens auch aufgeführt, welche Inhalte für die Prüfung relevant sind. Zur Übersicht über die Ausbildungsordnungen (BIBB) geht es hier.



Häufig gestellt Fragen rund um die Prüfung

In vielen handwerklichen Ausbildungsberufen organisieren die jeweiligen Innungen vor Ort die Prüfungen. Teilweise werden die Prüfungen aber auch direkt von der Handwerkskammer betreut. In dem nachstehend verlinkten Dokument  sind die zuständigen Stellen für den jeweiligen Ausbildungsberuf (von A bis Z) dargestellt. Die entsprechende Stelle ist Ansprechpartner rund um die Prüfung.
Die Anmeldung zur Prüfung muss offiziell durch den Auszubildenden abgegeben werden. In der Regel unterstützt hierbei aber der Ausbildungsbetrieb und meldet die Auszubildenden für die Prüfung bei der zuständigen Stelle an. Der Antrag auf Zulassung wird rechtzeitig vor der Prüfung an die Ausbildungsbetriebe versandt. Die Anmeldung muss dann innerhalb der vorgegebenen Frist erfolgen.
Ja. Der Ausbildungsbetrieb muss die Auszubildenden für alle Prüfungen freistellen. Zudem sind die Auszubildenden auch an dem Arbeitstag freizustellen, der der schriftlichen Prüfung unmittelbar vorausgeht.
Für Menschen mit Behinderung können infolge von individuellen Beeinträchtigungen Nachteile bei der Erbringung von Prüfungsleistungen entstehen. In so einem Fall kann ein Nachteilsausgleich für die Prüfung beantragt werden. Durch den Nachteilsausgleich werden allerdings nicht die Prüfungsinhalte fachlich oder qualitativ verringert. Der Antrag auf Nachteilsausgleich ist rechtzeitig (zusammen mit dem Antrag auf Zulassung) zu stellen. Den Antrag auf Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderung steht HIER zum Download zur Verfügung.
Die Handwerkskammer bietet für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde Vorbereitungskurse an. Nutzen Sie hierzu gerne unsere Kurssuche mit dem Stichwort „Fit in die Prüfung“ um einen passenden Termin zu finden. Auch Innungen und Verbände bieten ggf. für den jeweiligen Ausbildungsberuf Prüfungsvorbereitungskurse an. Sprechen Sie hierzu direkt Ihre örtliche Innung an.
Bei Verhinderung des Auszubildenden ist die zuständige Stelle direkt zu informieren. Die Kontaktdaten und gegebenenfalls einen Ansprechpartner finden Sie auf dem Einladungsschreiben zur Prüfung.

Wenn ein Auszubildender vor Beginn der Prüfung erkrankt oder aus einem anderen Grund nicht an der Prüfung teilnehmen kann, dann ist dies unverzüglich und schriftlich der zuständigen Stelle mitzuteilen (Ansprechpartner siehe Einladungsschreiben zur Prüfung). Bei sehr kurzfristigen Verhinderungsgründen, z. B. am Morgen des Prüfungstages, genügt es zunächst bei der zuständigen Stelle anzurufen. Eine schriftliche Rücktrittserklärung (z. B. Vorlage einer Krankmeldung) muss aber unbedingt nachgereicht werden!

Muss eine bereits begonnene Prüfung abgebrochen werden und kann ein Auszubildender nicht weiter teilnehmen, kann die bis dahin erbrachte, abgeschlossene Prüfungsleistung in der Regel anerkannt werden und die restliche Prüfung zum nächsten Prüfungstermin – in der Regel ein halbes Jahr später – fortgesetzt werden. Dies ist jedoch nur möglich, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt (z. B. Krankheit) vorliegt.

Wichtig: Erscheint ein Prüfling unentschuldigt nicht zur Prüfung oder bricht ohne wichtigen Grund vor dem offiziellen Ende der Prüfung ab, wird die Prüfung mit 0 Punkten bewertet.
Ein Auszubildender hat bereits eine Ausbildung in einem anderen Beruf erfolgreich abgeschlossen und legt nun eine weitere Gesellen- oder Abschlussprüfung ab? In diesem Fall ist die Befreiung im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde nur möglich, wenn es sich bei der Zweitausbildung offiziell um eine Umschulung handelt. Bei einer regulären Zweitausbildung ist eine Befreiung in der Prüfung leider nicht möglich. Unter bestimmten Voraussetzungen kann aber in Absprache mit der Berufsschule vom Berufsschulunterricht im Fach Politik und Gesellschaft befreit werden. Weitere Infos dazu gibt es HIER
 
 

Ansprechpartner

Ulrich Schmitt

Referent

Tel. 09561 517-17

Fax 09561 517-60

ulrich.schmitt--at--hwk-oberfranken.de


 

Ansprechpartnerin

Lorena Fischer

Sachbearbeiterin

Tel. 09561 517-10

Fax 09561 517-60

lorena.fischer--at--hwk-oberfranken.de