
Gesellen- und AbschlussprüfungenErfolgreicher Abschluss - alle Infos rund um die Prüfung
Zum erfolgreichen Abschluss der Ausbildung, gehört auch das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung. Durch die Prüfung wird festgestellt, ob die Auszubildenden die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberuf erworben haben und diese umsetzen können
Prüfungszeiträume
Für die Gesellen- und Abschlussprüfungen gibt es zwei Zeiträume im Jahr. In welchen Prüfungszeitraum ein Ausbildungsverhältnis fällt, hängt davon ab, wann die Ausbildung laut Lehrvertrag endet.
Winterprüfung | Sommerprüfung | |
Lehrzeitende laut Ausbildungsvertrag | 1. November bis 30. April des Folgejahres | 1. Mai bis 31. Oktober |
Prüfungszeitraum | 1. November bis 31. März des Folgejahres | 1. Mai bis 30. September |
Konventionell oder gestreckt?
Je nach Ausbildungsberuf wird während der Ausbildung eine Zwischenprüfung und am Ende eine Gesellen- oder Abschlussprüfung abgelegt oder aber eine Gesellen- oder Abschlussprüfung in gestreckter Form. Die Unterschiede zwischen beiden Systemen sind hier dargestellt:
Konventionelle Gesellen- oder Abschlussprüfung | Gestreckte Gesellen- oder Abschlussprüfung |
Etwa zur Hälfte der Ausbildungszeit findet eine Zwischenprüfung statt. Das Ergebnis dient der Ermittlung des Leistungsstandes und fließt nicht in die Gesellen- oder Abschlussprüfung ein. | Während der Ausbildung findet keine Zwischenprüfung zur Leistungsstandermittlung statt. Anstelle der Zwischenprüfung nehmen die Auszubildenden etwa zur Hälfte der Ausbildungszeit an Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung teil. Das Ergebnis aus Teil 1 fließt später zu einem bestimmten Prozentsatz in das Gesamtergebnis der Prüfung ein. |
Am Ende der Ausbildung wird eine Gesellen- oder Abschlussprüfung abgelegt. Hierbei handelt es sich um eine Endprüfung, deren Ergebnis in das Zeugnis aufgenommen wird. | Am Ende der Ausbildung findet der Teil 2 der Gesellen- und Abschlussprüfung statt. Zusammen mit dem Ergebnis aus dem Teil 1 der Prüfung wird das Gesamtergebnis ermittelt und die erzielten Leistungen aus beiden Prüfungsteilen in das Zeugnis aufgenommen. |
Ob in einem Ausbildungsberuf eine konventionelle oder gestreckte Prüfung durchgeführt wird, kann in der jeweiligen Ausbildungsordnung nachgelesen werden. In der Ausbildungsordnung ist übrigens auch aufgeführt, welche Inhalte für die Prüfung relevant sind. Zur Übersicht über die Ausbildungsordnungen (BIBB) geht es hier.
Häufig gestellt Fragen rund um die Prüfung
Wenn ein Auszubildender vor Beginn der Prüfung erkrankt oder aus einem anderen Grund nicht an der Prüfung teilnehmen kann, dann ist dies unverzüglich und schriftlich der zuständigen Stelle mitzuteilen (Ansprechpartner siehe Einladungsschreiben zur Prüfung). Bei sehr kurzfristigen Verhinderungsgründen, z. B. am Morgen des Prüfungstages, genügt es zunächst bei der zuständigen Stelle anzurufen. Eine schriftliche Rücktrittserklärung (z. B. Vorlage einer Krankmeldung) muss aber unbedingt nachgereicht werden!
Muss eine bereits begonnene Prüfung abgebrochen werden und kann ein Auszubildender nicht weiter teilnehmen, kann die bis dahin erbrachte, abgeschlossene Prüfungsleistung in der Regel anerkannt werden und die restliche Prüfung zum nächsten Prüfungstermin – in der Regel ein halbes Jahr später – fortgesetzt werden. Dies ist jedoch nur möglich, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt (z. B. Krankheit) vorliegt.
Wichtig: Erscheint ein Prüfling unentschuldigt nicht zur Prüfung oder bricht ohne wichtigen Grund vor dem offiziellen Ende der Prüfung ab, wird die Prüfung mit 0 Punkten bewertet.