Berufsschule
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Berufsschule

Neben dem Ausbildungsbetrieb ist die Berufsschule ein weiterer wichtiger Lernort für die Auszubildenden. Als dualer Partner in der Ausbildung hat die Berufsschule die Aufgabe, die Schülerinnen und Schüler beruflich zu bilden, zu erziehen und die allgemeine Bildung zu fördern.

Während der Ausbildung besuchen die Auszubildenden regelmäßig die Berufsschule (entweder an ein oder zwei festgelegten Tagen in der Woche oder blockweise für mehrere Wochen am Stück). Die Auszubildenden sind grundsätzlich vom Ausbildungsbetrieb für den Unterrichtsbesuch freizustellen. Der Berufsschulbesuch ist auf die betriebliche Ausbildungszeit anzurechnen.



Häufig gestellte Fragen

Der sogenannte Schulsprengel legt fest in welche Berufsschule die Auszubildenden gehen müssen. Die zuständige Sprengelberufsschule richtet sich in der Regel nach dem Ort des Ausbildungsbetriebes. Den Sprengel der beruflichen Schulen in Oberfranken finden Sie auf der Schulseite der Regierung von Oberfranken.

Wenn Auszubildende eine andere Berufsschule besuchen möchten, müssen hierfür wichtige Gründe geltend gemacht werden (z. B. verkehrstechnische oder soziale Gründe).

Ein entsprechender Antrag ist rechtzeitig bei der jeweiligen Sprengelberufsschule zu stellen. Für die Genehmigung eines Gastschulverhältnisses ist die abgebende Berufsschule zuständig, wenn mit der aufnehmenden Berufsschule und den zuständigen Schulaufwandsträgern über die Begründung des Gastschulverhältnisses Einvernehmen besteht. In den übrigen Fällen entscheidet die für die abgebende Berufsschule zuständige Regierung.

Auszubildende können, in Absprache mit dem Ausbildungsbetrieb, unter bestimmten Voraussetzungen von einer Teilnahme am Berufsschulunterricht in einzelnen Fächern (z. B. Politik und Gesellschaft - ehemals Wirtschafts- und Sozialkunde) befreit werden. Die zuständige Berufsschule prüft im Einzelfall, ob diese Voraussetzungen gegeben sind. Die Handwerkskammer kann keine Unterrichtsbefreiung veranlassen oder Bescheinigungen dafür ausstellen. Vielmehr empfiehlt sich die Teilnahme am kompletten Fächerspektrum der Berufsschule, selbst wenn die Voraussetzungen zur Befreiung von einzelnen Fächern gegeben sind bzw. keine Berufsschulpflicht besteht.

Unterrichtsbefreiung bedeutet nicht Prüfungsbefreiung!
Alle Auszubildenden müssen, unabhängig von der Befreiung von einzelnen Schulfächern und dem Berufsschulbesuch, an allen Prüfungsbestandteilen der Gesellen- bzw. Abschlussprüfung teilnehmen. Eine Befreiung von Prüfungsbestandteilen ist bei Auszubildenden nicht möglich. Demnach muss auch die Prüfung im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde abgelegt werden - selbst, wenn der Auszubildende von diesem Schulfach (Politik und Gesellschaft) befreit wurde. Dies gilt auch dann, wenn bereits eine andere Ausbildung abgeschlossen wurde. Eine Ausnahme hiervon ist nur möglich, wenn die Zweitausbildung im Rahmen einer Umschulung stattfindet.

Im Berufsschulunterricht werden wichtige und relevante Inhalte vermittelt, die für eine erfolgreiche Prüfungsteilnahme benötigt werden. Die in der Berufsschule erbrachten Leistungsnachweise dienen deshalb bereits während der Ausbildung als wichtiger Indikator um den individuellen Leistungsstand der Auszubildenden festzustellen. Die Berufsschulnoten fließen aber nicht in das Ergebnis der Gesellen- bzw. Abschlussprüfung ein. Die Auszubildenden können jedoch beantragen, dass das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Gesellen- bzw. Abschlussprüfungszeugnis ausgewiesen wird.