(die Rechtslage ändert sich häufig, die nachfolgenden Hinweise geben nur einen groben Überblick)Hinweise zur Beschäftigung von Ausländern mit oder ohne Fluchthintergrund

Ablauf des Asylverfahrens (BAMF)

Hinweise zum Aufenthaltstitel

Aufenthaltstitel sind beispielsweise das Visum, die Aufenthaltserlaubnis oder die Niederlassungserlaubnis.

Bei einer Aufenthaltsgestattung läuft noch das Asylverfahren – ist Entscheidung ist offen. Bei einer Duldung wurde das Asylverfahren negativ abgeschlossen – es besteht grundsätzlich die Verpflichtung zur Ausreise. Beides sind keine Aufenthaltstitel



Folgende Unterlagen braucht der Geflüchtete zum Arbeitsbeginn:

  • Beschäftigungserlaubnis
  • Anmeldung Krankenkasse/Rentenversicherung
  • Sozialversicherungsausweis bei wechselnden Arbeitsstellen
  • Steueridentifikationsnummer
  • Bankkonto
  • Ausbildungs-/Arbeitsvertrag an Jobcenter/Sozialamt
  • Registrierung des Ausbildungsvertrages bei der Kammer

"3 plus 2-Regelung" hilft Betrieben

  • Die sog. „3 plus 2-Regelung“  gibt den Betrieben mehr Rechtssicherheit bei der Ausbildung von Flüchtlingen, aber nur dann, wenn die Identität zweifelsfrei geklärt ist und keine Strafdaten vorliegen.  
  • Gute Chancen haben derzeit Personen aus Syrien, Irak, Iran, Somalia und Eritrea. In sonstigen Fällen schaut sich die Ausländerbehörde aber immer den Einzelfall an. Auch bei Geduldeten wird anhand mehrerer Kriterien eine Entscheidung getroffen.

Achtung!
Wird die Ausbildung abgebrochen, ist der Ausbildungsbetrieb verpflichtet, dies unverzüglich (i. d. R. innerhalb einer Woche) der zuständigen Ausländerbehörde schriftlich mitzuteilen. Kommt ein Betrieb dieser Verpflichtung nicht nach, kann dies mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 € geahndet werden.