Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung bzw. Ausübungsberechtigung

Hinweise:

  • Vor dem Ausfüllen bitte Merkblatt beachten
  • Bitte Nachweise für sämtliche Angaben hochladen (Prüfungszeugnisse, Arbeitszeugnisse, Gewerbeanmeldungen, etc)
  • Soweit die Daten für die Eintragung in der Handwerksrolle verwendet werden, gilt als Rechtsgrundlage § 17 HwO
  • Hinweise zum Datenschutz: https://www.hwk-oberfranken.de/datenschutz
  • Für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung/Ausübungsberechtigung oder für die Ablehnung des Antrages wird eine Verwaltungsgebühr erhoben

Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung bzw. Ausübungsberechtigung

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Ausübungsberechtigung / Ausnahmebewilligung

1. Allgemeine Angaben

Personenangaben

Besteht bereits eine Eintragung in der Handwerksrolle bzw. in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke/handwerkähnlichen Gewerbe?
Haben Sie aktuell oder hatten Sie zu einem früheren Zeitpunkt ein Gewerbe angemeldet (auch branchenfremd)?
Der Antragsteller soll Betriebsleiter/Nachfolger bei folgendem Betrieb werden (falls nicht zutreffend, bitte freilassen)

2. Nachweise über die praktischen und fachtheoretischen Fertigkeiten und Kenntnisse:

3. Begründung der Anträge nach § 8 HwO:

4. Antrag auf Ausnahmebewilligung nach § 9 HwO (i. V. m. EU/EWR-HwV)

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5. Erklärungen

5. Erklärungen

Die Handwerkskammer kann eine Stellungnahme der fachlich zuständigen Innung oder Berufsvereinigung einholen, wenn der Antragsteller ausdrücklich zustimmt. Sie hat ihre Stellungnahme einzuholen, wenn der Antragsteller es verlangt.

Einer Anhörung der zuständigen Fachinnung stimme ich zu*
Haben Sie bereits früher bzw. bei einer anderen Handwerkskammer einen Ausnahmebewilligungs-/Ausübungsberechtigungsantrag gestellt?*

Elektronische Übermittlung

Im Falle der elektronischen Versendung ist eine Unterschrift nicht erforderlich. Der Antragstellende erklärt ausdrücklich, mit der im Formular bezeichneten Person identisch zu sein, und dass bei einem Missbrauch der Urheberschaft eine strafrechtliche Verfolgung nach § 269 des Strafgesetzbuches erfolgen kann.

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