Antrag auf Zulassung zur Gesellen-/ Abschlussprüfung ohne Lehre

Antrag auf Zulassung zur Gesellen-/ Abschlussprüfung ohne Lehre

Mit * gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder!

Sommer- oder Winterprüfung?*

Angaben zum/zur Antragsteller/Antragstellerin

Höchster allgemeinbildender Schulabschluss*

Folgende Berufsausbildung kann ich nachweisen (Mehrfachnennungen zulässig)

mit/ohne Abschluss

Folgende Berufsfachschulausbildung kann ich nachweisen (Mehrfachnennungen zulässig)

mit/ohne Abschluss

Folgende pratktische Tätigkeiten kann ich nachweisen (Mehrfachnennungen zulässig)

1.

2.

      

3.

Dem Antrag müssen beiliegen

- Lebenslauf
- Arbeitszeugnisse
- Sozialversicherungsnachweise
- Bestätigungen bzw. Nachweise über erworbene Kenntnisse und Fertigkeiten
- Gesellen- bzw. Abschlussprüfungszeugnis in Kopie (falls bereits eine Prüfung abgelegt wurde)
- Abschlusszeugnis der Berufsfachschule (falls eine Berufsfachschule besucht wurde)

Elektronische Übermittlung

Im Falle der elektronischen Versendung ist eine Unterschrift nicht erforderlich. Der Antragstellende erklärt ausdrücklich, mit der im Formular bezeichneten Person identisch zu sein, und dass bei einem Missbrauch der Urheberschaft eine strafrechtliche Verfolgung nach § 269 des Strafgesetzbuches erfolgen kann.

Ich versichere die Richtigkeit der Angaben. Mir ist bekannt, dass falsche Angaben zum Entzug der Prüfungszulassung führen können.

§ 37 (HwO)

(2) Zur Gesellenprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem er die Prüfung ablegen will.
Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen.

§ 45 Zulassung in besonderen Fällen (BBiG)

(2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll.
Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber oder die Bewerberin die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen.