Eintragung in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe
Zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe
Das Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HwO) bestimmt im § 18 Abs. 2, dass ein Gewerbe ein zulassungsfreies Handwerk ist, wenn es handwerksmäßig betrieben wird und in der Anlage B Abschnitt 1 zur HwO (siehe Anlage) aufgeführt ist. Ein Gewerbe ist handwerksähnlich, wenn es in handwerksähnlicher Betriebsform betrieben und in der Anlage B Abschnitt 2 zur HwO (siehe Anlage) aufgeführt ist.
Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe
Die Handwerkskammern sind verpflichtet, ein Verzeichnis zu führen, in das alle Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks und handwerksähnlichen Gewerbes ihres Bereiches einzutragen sind. Um den Handwerks¬kammern diese Aufgabe zu erleichtern, ist weiter bestimmt, dass der Beginn und die Beendigung eines jeden zulas¬sungsfreien Handwerksbetriebs und handwerksähnlichen Gewerbebetriebes der Hand¬werkskammer anzuzeigen ist.
Über die Eintragung in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke und hand¬werksähnlichen Gewerbe stellt die Hand¬werkskammer dem Unternehmer eine Bescheinigung (Gewerbekarte) aus.
Die Einsicht in das Verzeichnis ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse nach¬weist.
Kein Befähigungsnachweis
Ein zulassungsfreies Handwerk oder handwerksähnliches Gewerbe kann jedermann betreiben, ohne dass er einen Befähigungsnachweis erbringen muss. Es ist weder der Nachweis einer Lehre noch eine Gesellen- oder Meisterprüfung oder sonstige Prüfung erforderlich. Die Eintragung in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke
und handwerksähnlichen Gewerbe ist also ohne weiteres möglich.
Beiträge zur Handwerkskammer
Die Inhaber zulassungsfreier Handwerksbetriebe oder handwerksähnlicher Gewerbebetriebe haben ebenso wie die Handwerker Beiträge an die Handwerkskammer zu entrichten, die sich nach einem von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzten Beitragsmaßstab richten.
Soweit der Gewerbetreibende schon in der Handwerksrolle eingetragen ist, wird der Beitrag nur einmal erhoben.
Für Existenzgründer sieht die Handwerksordnung Sonderregelungen zur Beitragsbefrei¬ung bzw. Beitragsermäßigung vor.
Versicherungen
1. Rentenversicherung
a) Die Inhaber handwerksähnlicher Gewerbebetriebe unterliegen nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
b) Die Inhaber zulassungsfreier Handwerksbetriebe unterliegen nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
2. Krankenversicherung
Eine Krankenversicherungspflicht besteht für Gewerbetreibende nicht. Bestand bisher aufgrund eines Arbeitsverhältnisses eine Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Kran¬kenkasse, so kann diese - wenn die Voraussetzungen erfüllt sind - freiwillig weiterge¬führt werden. Die freiwillige Weiterversicherung muss innerhalb von 3 Monaten nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bei der Krankenkasse beantragt werden. Hier¬bei handelt es sich um eine Anschlussfrist.
3. Unfallversicherung
Alle Beschäftigten unterliegen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallver¬sicherung. Ob auch der selbständige Unternehmer unfallversicherungspflichtig ist, richtet sich nach der jeweiligen Satzung der zuständigen Berufsgenossenschaft. Nicht versicherungspflichtige Unternehmer können sich freiwillig versichern. Sie erwerben damit den gleichen Versicherungsschutz wie die Pflichtversicherten.
Die Anmeldung der gesetzlichen Unfallversicherung hat innerhalb einer Woche nach Eröffnung des selbständigen Betriebes bei der zuständigen Berufsgenossenschaft zu erfolgen.
Die Unfallverhütungsvorschriften sind bei der Berufsgenossenschaft erhältlich und müssen dem Betrieb ausgehändigt werden.
Unter Umständen kommt eine Versicherungspflicht bei der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG in Betracht. Diesbezüglich sollte Rücksprache genommen werden mit der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG, 95179 Wiesbaden Telefon 06 11/70 7-0, Fax 06 11/70 71 88 0
Auskunftspflicht
Jeder Gewerbetreibende, dessen Eintragung in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe in Frage steht, ist verpflichtet, der Handwerkskammer alle Auskünfte über seine betrieblichen Verhältnisse zu erteilen, die die Handwerkskammer benötigt, um die Struktur des Betriebes beurteilen zu können. Er ist weiter verpflichtet, Betriebsprüfungen und -besichtigungen, die die Handwerkskammer zu diesem Zwecke vornehmen will, zu gestatten.
Vertretung in der Handwerksorganisation
Die Mitgliederversammlung (Vollversammlung), das oberste Organ der Handwerks¬kammer, setzt sich aus den von den Kammerzugehörigen gewählten Mitgliedern zusammen. Während zwei Drittel der Mitglieder Unternehmer von Handwerksbetrieben und handwerksähnlichen Betrieben sind, besteht ein Drittel aus Gesellen, die bei solchen Unternehmern beschäftigt sind.
Für die Unternehmer zulassungsfreier Handwerksbetriebe und handwerksähnlicher Gewerbebetriebe besteht keine Verpflichtung, die Mitgliedschaft bei einer Handwerksinnung zu erwerben. Sie können aber bei der Innung, der sie beruflich oder wirtschaftlich nahestehen, die Aufnahme als Gastmitglied bean¬tragen.
Betreuung durch die Handwerkskammer
Die Handwerkskammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die das gesamte Handwerk und das handwerksähnliche Gewerbe erfasst. Sie ist die gesetzliche Interes¬sen¬vertretung des Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes gegenüber dem Gesetzgeber und der Verwaltung. Da sie keine privaten Vereinszwecke verfolgt, son¬dern in amtlicher Eigenschaft die Interessen der Kammerzugehörigen kraft Gesetzes vertritt, besitzt sie im öffentlichen Bereich Einfluss und Geltung. So haben die Hand¬werks¬kammern maßgebend dazu beigetragen, dass in den letzten Jahren beachtliche Erfolge bei der Durchsetzung handwerks- und mittelstandspolitischer Wünsche gegen¬über den Gesetzgebern in Bund und Land erzielt werden konnten.
Außer ihren vielen, dem Gesamthandwerk dienenden Aufgaben obliegt der Handwerks¬kammer im Interesse jedes einzelnen Kammerzugehörigen u. a. Folgendes:
- Erstattung von Gutachten gegenüber den Behörden
- Beratung und Hilfe in allen zivil-, gewerbe- und sozialrechtlichen Fragen, beim Einzug von Forderungen und beim Abschluss von Verträgen
- Beratung in allen betriebswirtschaftlichen Fragen durch die Betriebsberatungs¬stellen
- Aufklärung in Kredit- und Steuerangelegenheiten, Unterstützung in Export-, Auf¬trags- und Werbeangelegenheiten sowie Betreuung auf den Gebieten der Alters¬versorgung und der beruflichen Weiterbildung.
Die Handwerkskammer ist Mitbegründer und Mitträger handwerksfördernder Ein¬rich¬tungen, wie z. B. der Internationalen Handwerksmesse, des Deutschen Handwerks¬in¬stitutes, der Kreditgarantiegemeinschaft des Bayerischen Handwerks und anderer Ein¬richtungen, die für das Handwerk und für das handwerksähnliche Gewerbe von größtem Nutzen sind.
Deutsche Handwerkszeitung
Jeder in das Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbebetriebe eingetragene Unter¬nehmer erhält kostenlos die "Deutsche Handwerkszeitung" zugestellt, die alle zwei Wo¬chen erscheint. Durch sie wird er über alle das Handwerk und die handwerksähn¬lichen Gewerbe berührende Fragen unterrichtet.
Zugehörigkeit zur Industrie- und Handelskammer und Eintragung in das Verzeich¬nis der Handwerkskammer
Zulassungsfreie Handwerksbetriebe und handwerksähnliche Gewerbebetriebe werden - wie schon dargelegt - von der Handwerkskammer betreut und scheiden grundsätzlich aus der Betreuung der Industrie- und Handelskammer aus. Aufgrund des ausgefüllten Antrages erfolgt im Benehmen mit der Industrie- und Handelskammer die Eintragung des Betriebes in das von der Hand¬werkskammer geführte Verzeichnis der zulassungs¬freien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbebetriebe. Sollte im Einzelfall zu¬sätzlich noch eine Mitgliedschaft bei der Industrie- und Handelskammer gewünscht werden, so wird die Handwerkskammer prüfen, ob eine Zugehörigkeit zu beiden Kam¬mern möglich ist.