HWK, Handwerkskammer
Frank Wunderatsch

Seit 23.11.2021 können für die neue Förderrichtlinie "Nicht öffentlich zugängliche Ladestationen für Elektrofahrzeuge - Unternehmen und Kommunen" in Bayern Anträge gestellt werdenJetzt auch Zuschüsse für Ladestationen in Unternehmen!

Mit der neuen Förderrichtlinie „Nicht öffentlich zugängliche Ladestationen für Elektrofahrzeuge – Unternehmen und Kommunen“ wurde ein neuer Meilenstein bei der Förderung der Infrastruktur für Elektromobilität erreicht. Denn damit werden jetzt auch Betriebe und Unternehmen (und auch Kommunen) beim Kauf und der Installation einer Ladestation finanziell unterstützt, auch wenn diese nicht öffentlich zugänglich ist und "nur" Firmenfahrzeuge oder die Wagen der Beschäftigen aufgeladen werden. Voraussetzung für die Förderung ist, dass der für den Ladevorgang erforderliche Strom zu 100 Prozent aus erneuerbaren Energien stammt. Dieser kann über einen entsprechenden Stromliefervertrag oder/und aus Eigenerzeugung vor Ort (zum Beispiel Strom aus Photovoltaik-Anlagen) bezogen werden.

Der Zuschuss beträgt maximal 900 Euro pro Ladepunkt, darf aber 70 % der förderfähigen Ausgaben nicht überschreiten. Es werden Ladepunkte mit einer Ladeleistung von bis zu 22 Kilowatt gefördert.

Das Programm im Überblick:

Laufzeit und Anträge

Die aktuelle Richtlinie gilt vorerst bis zum 31.12.2022. Allerdings: Wenn die Fördermittel vergeben sind, gehen Antragsteller leer aus. Ob die Fördermittel gegebenenfalls aufgestockt werden, ist noch nicht bekannt.

Anträge können seit 23.11.2021 auf der Internetseite der KfW im KfW-Programm „Nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge – Unternehmen“ (441) gestellt werden.

Der Link zum Programm:
https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/Energie-und-Umwelt/F%C3%B6rderprodukte/Ladestationen-f%C3%BCr-Elektrofahrzeuge-Unternehmen-(441)/

Gefördert werden:
  • stationäre Ladestationen gemäß Ladebetriebsarten 3 und 4 nach DIN EN IEC 61851-1 (VDE 0122-1)
  • die geförderten Anlagen müssen, soweit technisch durch Vorhandensein eines 3-phasigen Anschlusses möglich, 3-phasig und normgerecht fest an die Stromversorgung angeschlossen werden
  • die Anlage ist gemäß den jeweils geltenden Vorschriften für den Betrieb von elektrischen Verbrauchsgeräten, Ladestationen und Eigenanlagen der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) vor Inbetriebnahme beim Netzbetreiber anzumelden
  • die technischen Anschlussbedingungen (TAB) des Netzbetreibers sind einzuhalten.
Technische Gegebenheiten:
  • Die Ladestation muss über eine sichere digitale, bidirektionale Kommunikationsschnittstelle verfügen und über gängige, standardisierte Kommunikationsprotokolle  angesteuert werden können, um mit anderen Komponenten innerhalb des Energiesystems kommunizieren zu können. Über die Ansteuerung muss die Leistung der Ladestation begrenzt oder nach entsprechenden Vorgaben zeitlich verschoben werden können.
  • Die Kommunikationsschnittstelle kann zur Steuerung der Ladestation kabelgebunden (Ethernet) oder kabellos ausgeprägt sein.
  • Die Ladestation muss eine sichere Software-Update-Fähigkeit gewährleisten, so dass zukünftig technisch eine sichere Anbindbarkeit an ein Smart-Meter-Gateway (SMGW, § 2 Satz 1 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes) und die Integration in ein Energiemanagementsystem ermöglicht werden kann und neue Funktionen  (zum Beispiel Netzanschlussleistungsbegrenzung nach §14a EnWG Anpassung und Verarbeitung von Steuer- und Tarifsignalen) umgesetzt werden können. Über das Smart-Meter-Gateway können eine sichere Authentifizierung und Netzanschlussleistungsbegrenzung ermöglicht werden.
  • Die Ladestation muss in die Lage versetzt werden können (gegebenenfalls über ein Software-Update), Vorgaben und Fahrpläne des Leistungs- und Energiemanagementsystems für Netzanschlussleistungsmaximalwerte von berechtigten Stellen zu verarbeiten.
  • Auf Anforderung des Netzbetreibers ist die Steuerung der Ladestation zuzulassen. Die Ladestation ist dann als steuerbare Verbrauchseinrichtung nach §14a EnWG zu behandeln.
  • Sofern die Ladeeinrichtung mit einem IT-Backend-System kommuniziert, muss die Ladeeinrichtung über ausreichend sichere und standardisierte Kommunikationsschnittstellen an ein IT-Backend angebunden sein. Die ausreichende IT-Sicherheit wird vermutet, wenn die Ladeeinrichtung mindestens das Protokoll TLS1.2 mit kryptografischen Verfahren (oder vergleichbar bzw. höher) nach dem Stand der Technik ermöglicht.
  • Bezüglich einer Steuerung der Ladestation durch den Netzbetreiber gelten gegebenenfalls auch die gesonderten Anforderungen des Netzbetreibers an die Ladestation.

Die KfW stellt auf ihrer Internetseite zum Förderprogramm weitere Informationen wie etwa eine Liste mit förderfähigen Ladestationen sowie Empfehlungen und wichtige Aspekten für die Errichtung von Ladeinfrastruktur im Sinne dieser Richtlinie zur Verfügung.

Verwendung von Strom aus erneuerbaren Energien:

Voraussetzung für die Förderung der Ladeinfrastruktur ist, dass der für den Ladevorgang erforderliche Strom zu 100 % aus erneuerbaren Energien stammt. Dieser kann über einen entsprechenden Stromliefervertrag oder/und aus Eigenerzeugung vor Ort (zum Beispiel Strom aus Photovoltaik-Anlagen) bezogen werden.

Standort/Zugänglichkeit

Förderfähig sind ausschließlich Ladeeinrichtungen, die an  Stellplätzen errichtet werden,

  • die ausschließlich zum Aufladen von Elektrofahrzeugen gemäß §2 Nummer 2 und 3 Elektromobilitätsgesetz (EMoG) des dazugehörigen  Unternehmens/der  Kommune  oder  deren  Beschäftigten  genutzt werden.
  • Dies sind insbesondere nicht öffentlich zugängliche Ladeeinrichtungen zum Aufladen der privaten Elektrofahrzeuge von Beschäftigten sowie der betriebseigenen/kommunalen Flottenfahrzeuge und an Stellplätzen im öffentlichen Raum errichtet werden, die ausschließlich und exklusiv von gewerblich genutzten Fahrzeugen genutzt werden können und in diesem Zusammenhang nur einem bestimmten Personenkreis zur Verfügung stehen, wie beispielsweise Ladeeinrichtungen zum Aufladen von E-Carsharing-Fahrzeugen oder Taxen/Chauffeurfahrzeugen.

Ansprechpartner

Andreas Kätzel, M.Eng.

Beauftragter für Innovation und Technologie

Tel. 0921 910-332

Fax 0921 910-45332

andreas.kaetzel--at--hwk-oberfranken.de