E-Mobilität
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Seit 01.11.2021 gibt es das neue Förderprogramm Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Bayern. Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Bayern 2.0

Seit Ende 2020 zeigt sich eine zunehmende Diskrepanz zwischen E-Fahrzeugbestand und Ladeinfrastruktur. Nicht zuletzt aus diesem Grund besteht weiterhin ein hoher Bedarf an Förderung für öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur. Als Reaktion hierauf verfolgt der Freistaat in Form des Förderprogramms „Öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Bayern 2.0“ die Beschleunigung des Ausbaus und die Verdichtung der Ladeinfrastruktur in Bayern.

Die Umsetzung der Fördermaßnahme erfolgt über entsprechende Aufrufe, gegebenenfalls mit weiteren inhaltlichen Anforderungen. In der Regel ist pro Jahr ein Aufruf geplant.

Wer kann einen Antrag stellen?

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen, insbesondere auch Kommunen und Landkreise.

Was wird gefördert?

Gefördert wird die Beschaffung und Errichtung von neuen Ladepunkten.

Je nach Förderaufruf ist auch die Aufrüstung bzw. Ersatzbeschaffung von Ladeinfrastrukturen oder die Ertüchtigung des Netzanschlusses an bestehenden Standorten förderfähig. Weitere Details und Rahmenbedingungen werden in den Förderaufrufen mit ergänzenden Hinweisen zur Förderrichtlinie festgelegt.

Welche Voraussetzungen müssen im Wesentlichen erfüllt sein?

  • Mindestens 10 Ladepunkte pro Ladestandort
  • Ladestandorte in Bayern
  • Öffentliche Zugänglichkeit der Ladepunkte im Sinn der LSV in ihrer aktuell gültigen Fassung
  • Kein Maßnahmenbeginn vor Erhalt des Zuwendungsbescheides. Als Maßnahmenbeginn gilt die Erteilung eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsauftrags
  • Nutzung der Ladepunkte im Sinne des Förderprogrammes (Verwertungszeitraum) von sechs Jahren
  • Jederzeit Abgabe von 100% Ökostrom an jedem Ladepunkt
  • Die Einbaumaßnahmen sind durch Fachunternehmen vorzunehmen
  • Am Ladepunkt ist ein Förderhinweis und eine Bodenmarkierung gem. Förderrichtlinie anzubringen

Wie wird gefördert?

Die Förderung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss als Anteilfinanzierung. Die zur Verfügung stehenden Fördermittel werden im Wege von Förderaufrufen vergeben. Die Erstattung der Förderung erfolgt nach Inbetriebnahme der Ladepunkte auf Basis eines eingereichten Verwendungsnachweises.

Wie erfolgt die Antragstellung für die Förderung?

Das Antragsverfahren ist einstufig ausgestaltet. Die Antragstellung erfolgt über das elektronische Formularsystem des Projektträgers.

Der erste Förderaufruf ist nun gestartet. Anträge können nur zwischen dem 01.11.2021, 0:00 Uhr und dem 31.12.2021, 24:00 Uhr eingereicht werden.

Antragsberechtigt:

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen (inkl. Kommunen) mit Ausnahme von Behörden oder Dienststellen von Bund und Land.

Fördergegenstand:

Gefördert wird die Anschaffung und Neuerrichtung von Ladesäulen inklusive angeschlagenem Kabel, Leistungselektronik, Netzanschluss, Bodenarbeiten, Parkplatzmarkierung, Parkplatzsensoren, Beleuchtung, Wetterschutz, Installation oder Inbetriebnahme. In diesem Aufruf sind nur so genannte E-Ladehubs oder Ladeparks mit mindestens 10 Ladepunkten förderfähig.

Zuwendungsfähige Ausgaben für den Netzanschluss sind nur als Ergänzung zu einer Ladepunkt-Förderung förderfähig.

Nicht förderfähig sind u.a. reine Planungs- und Beratungsleistungen, Eigenleistungen, Betriebskosten, Kosten für den Neubau des Parkplatzes selbst oder Kosten von verbundenen Unternehmen.

Fördersatz für Ladepunkte: 

  • Normalladen ≥ 3,7 kW bis ≤ 22 kW: 40 %, max. 2.500 € je Ladepunkt
  • Schnellladen > 22 kW bis < 100 kW: 40 %, max. 10.000 € je Ladepunkt
  • Schnellladen ≥ 100 kW, 40 %, max. 20.000 € je Ladepunkt

Fördersatz für Netzanschluss:

Netzanschluss pro Standort ohne Unterscheidung nach Nieder- oder Mittelspannungsnetz: 40 %, max. 10.000 €

Erhöhung des Fördersatzes:

Die prozentuale Förderung für Ladepunkte und Netzanschluss kann auf 50% angehoben werden, wenn Ladepunkte in Verbindung mit mindestens einem der folgenden Kriterien aufgebaut werden:

  • Aufbau von Ladepunkten in Wohnquartieren (Bestandsquartiere); ein über die Wohnung hinaus gehendes Wohnumfeld, in dem Menschen ihr tägliches Leben gestalten
  • Intermodale Angebote; insbesondere Ladepunkte in enger räumlicher Nähe zu Mobilitätsstationen oder Park&Ride-Parkplätzen
  • Gesteuertes, lastoptimiertes Laden
  • Authentifizierung über ein gängiges Debit-und Kreditkartensystem

Voraussetzungen:

  • zugängliche Ladesäule
  • Betrieb der Ladesäule mit Strom aus erneuerbaren Energien
  • Mindestbetriebsdauer von 6 Jahren
  • Einhaltung der Vorgaben der Ladensäulenverordnung

Antragstellung:

https://formularserver.bayern.de/intelliform/forms/rzsued/stmwi/stmwi/Ladeinfrastrukturfoerderung/index