Mängel künftig durchreichen - HWK-Infoabend

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Johannes W. Schlegel
Stephan Herbert Fuchs
Johannes W. Schlegel

Volles Haus beim Infoabend in Bayreuth mit Rechtsanwalt Johannes W. SchlegelMängel künftig durchreichen - HWK-Infoabend

Bayreuth/Kloster Banz. Gewährleistungsfalle. Schon der Name lässt nichts Gutes erahnen. Doch damit hat es jetzt ein Ende. Das gesamte Bauhandwerk profitiert davon. Worum es geht, das erläuterte Rechtsanwalt Johannes W. Schlegel beim Infoabend der Handwerkskammer für Oberfranken über das neue Bauvertragsrecht, das zu Jahresbeginn in Kraft getreten ist. Der Europasaal des Zentrums war voll besetzt und auch die zweite Veranstaltung im Saal von Kloster Banz war komplett ausgebucht, was zeigt, dass dieses Thema vielen auf den Nägeln brennt.

„Die Haftungsfalle für das Handwerk wird abgemildert“, sagte HWK-Hauptgeschäftsführer Thomas Koller. Er sprach von einem guten Erfolg der Handwerkspolitik. Dabei ist die Gewährleistungsfalle nur ein Aspekt des neuen Bauvertragsrechts, wenngleich ein ganz wichtiger. Darum geht es: Hat ein Handwerker fehlerhaften Material verbaut, das später wieder ausgebaut werden muss, dann bekam der Handwerker bisher nur das Material ersetzt. Künftig hat er auch einen Anspruch auf die Einbaukosten, die Abwicklung des Umtausches, die Sachbearbeitungskosten für die Abwicklung bis hin zur Anfahrt zum Kunden.

Als Beispielfall führte Rechtsanwalt Schlegel, Spezialist für privates und öffentliches Baurecht in der Bayreuther Kanzlei F.E.L.S, eine missglückte Badrenovierung an. Das neue Bad stehe unter Wasser, weil das Verbindungsteil zwischen Duschablauf und Kanal aufgrund eines Produktionsfehlers mangelhaft gewesen sei. Der Handwerker könne vom Lieferanten in der Folge nicht nur den Ausbau der Duschwanne verlangen, sondern auch den Ausbau der Badewanne, wenn er dort zunächst nach dem Fehler gesucht habe. Der Handwerker könne aber auch die Fliesen in Rechnung stellen, die im Zuge der Fehlersuche kaputt gegangen sind, genauso wie die Anfahrtskosten zum Kunden.

Ganz wichtig: Die Vertragsbeziehung bestehe meiste zwischen dem Handwerker und seinem Lieferanten, in der Regel nicht zwischen Handwerker und Hersteller. „Der Fehler soll zu dem durchgereicht werden, der ihn verursacht hat“, begründete der Jurist die Gesetzesänderung. Unzulässig sei übrigens, dass Händler in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ihre Haftung vollständig ausschließen.

Nicht immer ist der Sachverhalt relativ klar und nicht immer profitiert der Handwerker davon. Hatte sich bisher der Auftraggeber geweigert, die erbrachte Leistung abzunehmen, trat nach einer gestellten Frist eine „fiktive Abnahme“ ein. Künftig reicht ein Mangel aus, um die Abnahmefiktion zu verhindern. „Das kann üble Folgen haben“, sagte der Rechtsanwalt. Durch die Rüge eines einzigen Mangels könne eine Abnahme künftig wesentlich verzögert werden. „Vereinbaren sie deshalb einen festen Abnahmetermin und lassen sie sich unterschreiben, dass keine Mängel vorliegen, dann sind sie auf der sicheren Seite“, riet Schlegel den Handwerkern. Auf die Abnahmefiktion sollte man sich dagegen nicht mehr verlassen, sonst könne der Besteller die Abnahme bis zum St.-Nimmerleinstag hinausschieben.

Neues gibt es auch beim Kündigungsrecht über einen Bauvertrag. Es ist künftig im Gesetz fest verankert und steht beiden Vertragsparteien, also Auftraggeber und Auftragnehmer zu. Dies sei immer dann der Fall, wenn dem zu kündigendem Teil die Fortführung des Vertragsverhältnisses nicht zumutbar ist. Das könne der Fall sein, wenn etwa ein Handwerker fortgesetzt Mängel produziert oder wenn er über einen gewissen Zeitraum gar nicht mehr auf der Baustelle erscheint. Dann könne der Auftraggeber ihm kündigen. Andersherum sei dies beispielsweise möglich, wenn der Auftraggeber keine Abschlagszahlungen mehr entrichtet oder er den Handwerker aus irgendwelchen Gründen nicht auf die Baustelle lässt.

Neu sei dabei die Verpflichtung, die Kündigung immer in Schriftform zu verfassen, so der Jurist. Es müsse eine Urkunde unterzeichnet sein und dem anderen weitergeleitet werden. Keinesfalls ausreichend sei künftig eine mündliche Kündigung, etwa im Streit vor Ort auf der Baustelle. Wichtig sei es dabei auch, den bisherigen Leistungsstand festzustellen. Soll heißen, der Handwerker sollte genau dokumentieren, was er bislang alles gemacht hat, denn das müsse später eventuell vor Gericht ja auch bewiesen werden.

Über diese und weitere Änderungen im Bauvertragsrecht informiert die Kammer unter anderem ausführlich in einem Faltblatt. Dabei geht es unter anderem um den neuen Anknüpfungsmaßstab für die Berechnung von Abschlagszahlungen, die Ergänzungen des Werkvertragsrechts um Bestimmungen zum Bauvertrag oder um Anordnungen eines Nachtrags zum ursprünglichen Auftrag.

Volles Haus beim HWK-Infoabend.
Stephan Herbert Fuchs
Volles Haus beim HWK-Infoabend.