Bild_Neues aus der HWK_2021
HWK für Oberfranken

Vollversammlung hat in seiner Sitzung am 1. Oktober 2021 folgende Fassung beschlossen Neue Rücklagenordnung der Handwerkskammer

Nach § 124 c der Handwerksordnung wurde ein schriftliches Umlaufverfahren durchgeführt. Die Vollversammlung der Handwerkskammer für Oberfranken hat nachstehende Rücklagenordnung beschlossen:

§ 1 Grundlage der Bildung von Rücklagen

  1. Die Bildung angemessener Rücklagen gehört zu einer geordneten Haushaltsführung.
  2. Rücklagen können deshalb für einen sachlichen Zweck und auf der Grundlage einer nachvollziehbaren und sachgerechten Schätzung gebildet werden.
  3. Die der Schätzung zugrundeliegenden Annahmen sind jährlich zu überprüfen.

§ 2 Arten von Rücklagen

  1. Die Handwerkskammer für Ober-franken unterscheidet folgende Arten von Rücklagen:

    •             Allgemeine Rücklage

    •             Zweckgebundene Rücklagen

  2. Die allgemeine Rücklage ist zu bilden. Zweckgebundene Rücklagen sind anzusammeln, wenn sich die Notwendigkeit dafür ergibt.
  3. Die Beschlüsse über die Rücklagen sind gleichzeitig mit dem Beschluss über den Haushaltsplan durch die Vollversammlung zu fas-sen. Die Art und Höhe der Rücklagen und deren sachliche Begründung sind gesondert darzustellen und hin-reichend zu konkretisieren.

§ 3 Allgemeine Rücklage

  1. Zur unterjährigen Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit und zur Vermeidung der Inanspruchnahme von Kassenkrediten erfolgt die Bildung einer allgemeinen Rücklage, die insbesondere dazu dienen soll, die Liquidität im Hinblick auf den regelmäßigen Betriebsmittelbedarf aufrechtzuerhalten und Einnahmeverzögerungen oder Einnahmeausfälle zu überbrücken.
  2.  Der Grundsatz der Schätzgenauigkeit bleibt unberührt.

§ 4 Zweckgebundene Rücklagen

  1. Die zweckgebundenen Rücklagen sind an einen sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit gebunden. Die Höhe der Rücklagen muss von diesem sachlichen Zweck gedeckt sein. Die Prognose der Rücklagenhöhe muss sachgerecht und vertretbar sein.
  2. Die Vollversammlung beschließt auf Grundlage eines jährlich zu aktualisierenden Kosten- und Finanzierungsplanes, in welcher Höhe die zweckgebundenen Rücklagen gebildet werden sollen.

§ 5 Ansammlung der Rücklagen

Die Rücklagen sind im Rahmen der Jahresrechnung solange anzusammeln, bis die vorgesehenen Beträge erreicht sind.

§ 6 Anlage der Rücklagen

Die Anlage von Rücklagen wird durch eine gesonderte Dienstanweisung geregelt.

§ 7 Auflösung der Rücklagen

Die gebildeten Rücklagen sind aufzulösen, wenn und soweit der Verwendungszweck entfällt bzw. erfüllt ist.

§ 8 Nachweis

Die Rücklagen sind im Haushaltsplan und der Jahresrechnung (Vermögensübersicht) gesondert auszuweisen.

§ 9 Inkrafttreten

Der Beschluss der Vollversammlung der Handwerkskammer für Oberfranken vom 1. Oktober 2021 wurde vom Bayerischen Wirtschaftsministerium am 04.11.2021, Nr. 32-4400b/331/2 rechtsaufsichtlich genehmigt. Nach der Veröffentlichung in der Deutschen Handwerkszeitung Nr. 22 vom 19. November 2021 sowie auf der Homepage der Handwerkskammer für Oberfranken (www.hwk-oberfranken.de) in der Rubrik „Service-Center - Bekanntmachungen“ tritt dieser Beschluss in Kraft.

Die bisherige Rücklagenordnung tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.

Bayreuth, 19. November 2021