Tachograph_Lieferwagen
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In Teilen ab 20. August gültig - Ausweitung ab 1. Juli 2026 geplant - Veröffentlichung im EU-AmtsblattNeue Tachographenverordnung in Kraft

Oberfranken. Nach der kürzlich erfolgten Veröffentlichung im Amtsblatt der EU, tritt ein Teil der Neuregelungen der Tachographenverordnung zum 20. August 2020 in Kraft. Laut Einschätzung des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH) ergeben sich für die Transportpraxis im Handwerk daraus zunächst aber keine unmittelbaren Veränderungen. Zusätzliche Belastungen durch die Ausweitung der Tachographenpflicht auf den Gewichtsbereich zwischen 2,5 und 3,5 Tonnen wurden durch Ausnahmeregelungen fast vollständig abgewendet.

Im Bereich jenseits der 3,5 Tonnen blieb es allerdings beim bestehenden Fahrtradius von 100 Kilometern. Gefordert war eine Ausweitung auf 150 Kilometer. Für Fahrzeuge zwischen 3,5 und 7,5 Tonnen gelten die bisherigen Ausnahmen für das Handwerk weiter, nun auch explizit für den Transport von "handwerklich hergestellten Gütern". Ausgeschlossen wird hier lediglich der gewerbliche Güterkraftverkehr (Speditionsverkehr). Eine geforderte Aufhebung der Gewichtsbegrenzung von 7,5 Tonnen bei Baugewerken kam allerdings nicht zum Tragen. Dafür können nun Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen zur Beförderung von Baumaschinen im Umkreis von 100 Kilometer von der Tachographenpflicht befreit werden, wenn Lenken der Fahrzeuge für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt. Freigestellt werden nun auch Fahrzeuge, die für die Lieferung von Transportbeton verwendet werden, hier allerdings ohne Kilometer- und Gewichtsbegrenzung.

Ab 2026: Tachograph auch für leichtere Fahrzeuge

Ab dem 1. Juli 2026 werden dann auch Fahrten mit Fahrzeugen zwischen 2,5 und 3,5 Tonnen in den Geltungsbereich des Tachographenrechts einbezogen. Dies gilt allerdings nur, soweit es sich um grenzüberschreitende Fahrten handelt. Zudem werden alle Fahrten im Werkverkehr befreit, wenn das Fahren nicht die Haupttätigkeit der Person darstellt. Damit ist auch hier der Großteil der handwerklichen Betriebe davon befreit.

Zu berücksichtigen sind laut ZDH aber die unterschiedlichen Fristen zur Fahrzeugnachrüstung mit "intelligenten Tachographen" nach Ablauf von drei Jahren. Diese orientieren sich an den Ausführungsvorschriften, die in den Jahren 2021 bzw. 2022 aufgestellt werden sollen. Davon betroffen sind dann insbesondere Fahrzeuge mit älteren Tachografen, die im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden.

Oberfranken, 20. August 2020



Ansprechpartner

Ulrich Förtsch

Sachbearbeiter

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Weitere Informationen

Alle Veränderungen lesen Sie im Amtsblatt der Europäischen Union.