Aktuelle RechtsauskunftRegelungen zum Schutz von Hinweisgebern
Am 2. Juli 2003 tritt das neue Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft. Ziel dieses Gesetzes ist es, Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeiten Rechtsverstöße melden, vor Repressalien zu schützen.
Dafür müssen alle Betriebe und Unternehmen ab einer bestimmten Größe interne Meldestellen schaffen. Das Gesetz verpflichtet Arbeitgeber mit in der Regel zwischen 50 und 249 Beschäftigten dazu, bis spätestens 17.12.2023 eine solche interne Stelle einzurichten, über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Verstöße und Missstände melden können. Für Arbeitgeber mit mehr als 249 Beschäftigten besteht diese Pflicht bereits ab dem 02.07.2023.
Weitere Einzelheiten des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) finden Sie in einer ausführlichen Broschüre des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH), die wir hier zum Download hinterlegt haben.
Bayreuth, 22. Juni 2023