Microscopic view of Coronavirus, a pathogen that attacks the respiratory tract. Analysis and test, experimentation. Sars. 3d render Schlagwort(e): corona,respiratory,medical,mers-cov,middle,prevention,cell,outbr
iStock_Nablys

Bundeswirtschaftsministerium bringt Soforthilfe-Programm auf den Weg - Landes- und Bundeshilfen sind in einem gemeinsamen Antrag zusammengefasstSoforthilfe für Kleinstbetriebe und Soloselbstständige

Neben den bisherigen Möglichkeiten der Überbrückungsfinanzierung und des bayerischen Soforthilfeprogramms, hat auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ein Soforthilfeprogramm speziell für Kleinstunternehmen und Soloselbstständige auf den Weg gebracht.

Inzwischen ist eine Antragstellung online möglich, Sie finden das Formular unter www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/

Es gibt erheblichen Bedarf für unbürokratische Soforthilfe zugunsten von Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselbstständigen und Angehörigen der Freien Berufe, die in der Regel keine Kredite erhalten und über keine Sicherheiten oder weitere Einnahmen verfügen.

Eckpunkte des Bundes-Programms
  • Finanzielle Soforthilfe (steuerbare Zuschüsse) für Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe bis zu 10 Beschäftigten.
  • Bis 9.000€ Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)
  • Bis 15.000€ Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)
  • Sofern der Vermieter die Miete um mindestens 20 % reduziert, kann der ggf. nicht ausgeschöpfte Zuschuss auch für zwei weitere Monate eingesetzt werden.
  • Ziel: Zuschuss zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Antragsteller und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen, u.a. durch laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.ä. (auch komplementär zu den Länderprogrammen)
  • Voraussetzung: wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona. Unternehmen darf vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein. Schadenseintritt nach dem 11. März 2020.
  • Antragstellung: möglichst elektronisch; Existenzbedrohung bzw. Liquiditätsengpass bedingt durch Corona sind zu versichern.
  • Technische Daten: Mittelbereitstellung durch den Bund (Einzelplan 60); Bewirtschaftung durch BMWi, Bewilligung (Bearbeitung der Anträge, Auszahlung und ggfs. Rückforderung der Mittel durch Länder/Kommunen; Rechtsgrundlage: Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020. Kumulierung mit anderen Beihilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, aber auch mit bestehenden de-minimis-Beihilfen grundsätzlich möglich. Eine Überkompensation ist zurückzuzahlen. Bei der Steuerveranlagung für die Einkommens - oder Körperschaftssteuer im kommenden Jahr wird dieser Zuschuss gewinnwirksam berücksichtigt.
  • Programmvolumen: bis zu 50 Mrd.€ bei maximaler Ausschöpfung von 3 Mio. Selbständigen und Kleinstunternehmen über 3+2 Monate. Nicht verwendete Haushaltsmittel fließen in den Haushalt zurück. 23.03.2020