Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung
Hinweise:
- Bitte füllen Sie diesen Antrag vollständig aus (§ 15 BQFG).
- Für das Verfahren wird eine Gebühr erhoben. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der aktuellen Gebührenordnung der Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz.
Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung
(1) Wenn Sie einen Antrag aus dem Ausland stellen, können Sie freiwillig eine Kontaktperson im Inland (unter Ergänzende Angaben am Ende dieses Formulars) benennen. So können wir einfacher Kontakt aufnehmen.
(2) Bitte machen Sie zu jedem Befähigungsnachweis gesonderte Angaben.
(3) Bitte machen Sie zu jeder Beschäftigung gesonderte Angaben.
(4) Diese Erklärung soll Mehrfachanträge mit dem gleichen Inhalt und Sachverhalt bei verschiedenen zuständigen Stellen vermeiden. Sie müssen nur solche Anträge angeben, die nach Inkrafttreten des BQFG am 1. April 2012 gestellt wurden.
(5) Staaten der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweden, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern.