Barbier rasiert den Bart des Kunden
istock/Andrii Borodai

FaktencheckBarbershops & Frisöre

Immer wieder erreichen die Handwerkskammer für Oberfranken Fragen zu Barber-Shops. Warum werden diese überhaupt eingetragen und eröffnen in großer Zahl? Sind diese erlaubt? Welche Voraussetzungen sind notwendig? Wird das kontrolliert und drohen Strafen?

Der nachstehende Faktencheck gibt einen Überblick über die rechtlichen Grundlagen und gibt Antworten auf die wichtigsten Fragen.



Grundsätzlich

Die Rechtsgrundlage, nach der alle bundesdeutschen Handwerkskammern ihr Verwaltungshandeln durchführen, ist das Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung). Diese Rechtsvorschrift wird, wie bei anderen juristischen Sachverhalten auch, durch die ständige richterliche Rechtsprechung ergänzt, konkretisiert oder bestätigt.



Zur Eintragung und Nichteintragung von Betrieben

Nach § 1. Abs. 1 HwO ist der selbstständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Personengesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts.

Das heißt:

  • Die HwO unterscheidet in zulassungspflichtiges und zulassungsfreies Handwerk
    • Zulassungspflichtig sind alle Gewerke der Anlage A der Handwerksrolle. In der Anlage A sind die Gewerke aufgeführt, in denen man sich nur selbstständig machen kann, wenn man den Meisterbrief absolviert hat.
    • Wer in die Rolle eingetragen werden kann, können Sie hier komprimiert nachlesen: https://www.hwk-oberfranken.de/handwerksrolle
  • Unter bestimmten Voraussetzungen können für diese zulassungspflichtigen Gewerke
    • Ausnahmebewilligungen
    • bzw. Ausübungsberechtigungen erteilt werden.


Friseurhandwerk

Eintragungen im Friseurhandwerk sind möglich, wenn das gesamte Friseurhandwerk ausgeübt wird, aber auch wenn nur Teiltätigkeiten wie Herrenhaarschnitte oder Bartrasuren durchgeführt werden. Es müssen aber immer die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt werden.

 

Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle können sein:

1. Meisterprüfung im Friseurhandwerk

Der Inhaber oder die Inhaberin des Betriebs muss in der Regel die Meisterprüfung im Friseurhandwerk abgelegt haben.

2. Ausnahmebewilligung oder Ausübungsberechtigung

Unter bestimmten Umständen kann eine Ausnahmebewilligung oder eine Ausübungsberechtigung nach §§ 7b bzw. 8 der Handwerksordnung (HwO) erteilt werden. Gründe für eine Ausnahmegenehmigungen können z.B. sein: besondere familiäre Situationen, günstige Gelegenheit zur Betriebsübernahme, höheres Ausbildungsniveau bzw. andere vergleichbare Prüfungen oder auch langjährige Gesellentätigkeit.

In jedem dieser Fälle gilt: Die Handwerkskammer hat die entsprechenden Unterlagen des Antragstellers im Einzelfall zu prüfen. Sind die vom Gesetzgeber geforderten Voraussetzungen erfüllt, so muss die Handwerkskammer die Ausübungsberechtigung oder Ausnahmebewilligung erteilen. Hier gibt es keinen Ermessensspielraum.

Um eine Ausnahmebewilligung zu erhalten, muss der Antragsteller meistergleiche Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen. Dies kann über Arbeitszeugnisse, Urkunden oder Zertifikate erfolgen oder über das Ablegen eines Eignungstests.
Bei den Eignungstests werden von der Handwerkskammer qualifizierte und neutrale Gutachter bzw. Sachverständige eingesetzt.

 

Wichtig: Kontrollen und mehr

Barbershops unterliegen, wie alle handwerklichen Betriebe, den rechtlichen Regelungen und Kontrollen, die durch verschiedene Behörden durchgeführt werden.

Die Handwerkskammer ist für die Überprüfung der Eintragungsvoraussetzungen zuständig und stellt dabei sicher, dass die Betriebe die rechtlichen Anforderungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen.

Die HWK kann Betriebe jedoch nicht bei der Ausübung ihres Geschäfts kontrollieren. Das ist ausschließlich Sache der jeweiligen Kreisverwaltungsbehörde bzw. des Zolls mit der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS).

Sollte  die Handwerkskammer allerdings Hinweise über eventuelle Schwarzarbeit oder unerlaubte Handwerksausübung durch Barber-Shops erhalten, werden diese überprüft und gegebenenfalls die notwendigen Schritte in Zusammenarbeit mit den o.g. Institutionen eingeleitet.

Dies ist bereits mehrfach geschehen! Bei daraus resultierenden Betriebsbesuchen durch die Hauptzollämter wurden überwiegend Verstöße gegen die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen ermittelt. In einem Fall, bei dem ein Betrieb ohne entsprechende Qualifikation tätig wurde, wurde ein Gewerbeuntersagungsverfahren eingeleitet und beim zuständigen Ordnungsamt um eine sofortige Betriebsschließung gebeten. Diese ist umgehend erfolgt.



Verfassungsrechtlicher Rahmen

Nicht außer Acht gelassen werden darf, dass die gesetzlichen Ausnahmeregelungen gerade im Hinblick auf die verfassungskonforme Regelung des Zugangs von Handwerksberufen von großer Bedeutung sind.

So hat das Bundesverfassungsgericht in mehreren Entscheidungen deutlich gemacht, dass das Festhalten am Meisterbrief als Zugangsvoraussetzung für eine Reihe von Handwerksberufen im Hinblick auf die durch Art. 12 GG verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit nur dann verhältnismäßig ist, wenn an Stelle der Meisterprüfung auch ein anderer Nachweis der zur selbstständigen Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erfolgen kann.

In seinem Beschluss vom 5. Dezember 2005 ließ das Bundesverfassungsgericht sogar anklingen, dass die Meisterprüfung als subjektive Berufszulassungsvoraussetzung nur noch dann als verhältnismäßig angesehen werden kann, wenn die Ausnahmeregelungen der HwO nicht zu restriktiv gehandhabt werden.

Mit anderen Worten: Der Meisterbrief wäre rechtlich schon lange nicht mehr haltbar, wenn es nicht die Ausnahmeregelungen der §§ 7b, 8 HwO gäbe.

 
 

Ansprechpartner

Andreas Pecher

Abteilungsleiter

Tel. 0921 910-116

Fax 0921 910-45116

andreas.pecher--at--hwk-oberfranken.de