Ein lächelnder Metzger im weißen Kittel bedient eine Kundin an der Fleischtheke und reicht ihr ein Stück Fleisch
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FaktencheckFleischtheken

Immer wieder erreichen die Handwerkskammer für Oberfranken Fragen zu Fleischtheken. Muss eine Fleischtheke in der Rolle eingetragen ein? Wer darf eine Fleischtheke betreiben? Was muss beachtet werden?



Grundsätzlich

Die Rechtsgrundlage unseres Handelns ist das Gesetz zur Ordnung des Handwerks, kurz die sogenannte Handwerksordnung (HwO).
Diese Rechtsvorschrift wird, wie bei anderen juristischen Sachverhalten auch, durch die ständige richterliche Rechtsprechung ergänzt, konkretisiert oder bestätigt (siehe Artikel Gewerbearchiv in der Anlage)



Zur Eintragung von Betrieben

Nach § 1. Abs. 1 HwO ist der selbstständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Personengesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts.

Das heißt:

  • Die HwO unterscheidet in zulassungspflichtiges und zulassungsfreies Handwerk
    • Zulassungspflichtig sind alle Gewerke der Anlage A der Handwerksrolle. In der Anlage A sind die Gewerke aufgeführt, in denen man sich nur selbstständig machen kann, wenn man den Meisterbrief absolviert hat.
    • Wer in die Rolle eingetragen werden kann, können Sie hier komprimiert nachlesen: https://www.hwk-oberfranken.de/handwerksrolle
  • Unter bestimmten Voraussetzungen können für diese zulassungspflichtigen Gewerke
    • Ausnahmebewilligungen
    • bzw. Ausübungsberechtigungen erteilt werden.


Metzgereien und Fleischtheken

Aufgrund neuer Rechtsprechung (Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18.12.2018) muss in jedem Betrieb und auch in jeder Filiale bzw. Zweigniederlassung, auch wenn dort „nur“ eine Fleisch- und Wursttheke ohne Produktion betrieben wird, eine Person beschäftigt werden, welche die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt.

 

Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle können sein:

1. Meisterprüfung im Fleischerhandwerk

2. Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO für das Fleischerhandwerk für die Teiltätigkeit: Fleisch- und Wursterzeugnisse für den Betrieb einer Frischfleischtheke im Lebensmittelhandel, Prüfen und Herrichten und unter Einsatz von Verpackungs-, Kühl- und Gefriertechnik haltbar machen und lagern

Um eine Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO zu erhalten, müssen neben der Antragsberechtigung auch meistergleiche Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen werden. Dieser Nachweis kann erfolgen

  • durch die Vorlage eines Gesellenbriefs oder Abschlusszeugnisses im Bereich Fleischer oder Fleischtheke
  • und eines Arbeitszeugnisses, welches die meistergleichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Bereich „Fleischtheke“ über einen langjährigen Zeitraum bescheinigt

Eine Eintragung in die Handwerksrolle allein auf Grund eines Gesellenbriefs oder Abschlusszeugnisses im Bereich Fleischer oder Fleischtheke ist lt. HwO nicht möglich. Es muss immer der Weg der Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO eingeschlagen werden.



Sollten die meistergleichen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht anhand der eingereichten Unterlagen nachgewiesen werden, so kann die zuständige Handwerkskammer diese im Rahmen eines Amtsermittlungsverfahrens nach § 24 BayVwVfG feststellen.

  • Diese meistergleichen Kenntnisse und Fertigkeiten werden dann entweder im Rahmen eines Eignungstests oder Sachverständigenbegutachtung abgeprüft.
  • Eine weitere Möglichkeit des Nachweises der meistergleichen Kenntnisse und Fertigkeiten wäre die Teilnahme an unserem Fachkurs „Fleischtheke“ mit anschließender Prüfung.


Warum müssen solche Kurse absolviert werden? Warum besteht die Handwerkskammer darauf, dass so ein Kurs absolviert werden muss, auch wenn die Personen eine abgeschlossene Berufsausbildung und langjährige Berufserfahrung vorweisen können?

Eine Eintragung in die Handwerksrolle, die lt. oben skizzierten VG-Urteil Grundlage ist für den Betrieb einer Fleisch- und Wursttheke ohne Produktion, ist ohne des Nachweises der meistergleichen Kenntnisse nicht möglich. Wenn die Person eine fachgerechte abgeschlossen Berufsausbildung und mindestens die vorgeschriebene Berufserfahrung hat, kann der Betrieb dies mittel Arbeitszeugnis bescheinigen.



Wichtig

Bei der vorliegenden Bestimmung gibt es keinen Handlungsspielraum, die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle sind klar definiert. Personen, die keine erfolgreich abgelegte Meisterprüfung nachweisen können, benötigen zwingend einen Gesellenbrief oder ein Abschlusszeugnis im Bereich Fleischer oder Fleischtheke und ein entsprechendes Arbeitszeugnis. Bekommen Sie das Arbeitszeugnis mit den entsprechenden Voraussetzungen von ihrem Betrieb nicht (die Betriebe können dies ausstellen!), müssen die meisterlichen Kenntnisse und Fertigkeiten durch Eignungstests, eine Sachverständigenbegutachtung oder zum Beispiel durch die Teilnahme an unserem Fachkurs „Fleischtheke“ mit anschließender Prüfung nachgewiesen werden.



Verfassungsrechtlicher Rahmen

Nicht außer Acht gelassen werden darf, dass die gesetzlichen Ausnahmeregelungen gerade im Hinblick auf die verfassungskonforme Regelung des Zugangs von Handwerksberufen von großer Bedeutung sind.

So hat das Bundesverfassungsgericht in mehreren Entscheidungen deutlich gemacht, dass das Festhalten am Meisterbrief als Zugangsvoraussetzung für eine Reihe von Handwerksberufen im Hinblick auf die durch Art. 12 GG verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit nur dann verhältnismäßig ist, wenn an Stelle der Meisterprüfung auch ein anderer Nachweis der zur selbstständigen Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erfolgen kann.

In seinem Beschluss vom 5. Dezember 2005 ließ das Bundesverfassungsgericht sogar anklingen, dass die Meisterprüfung als subjektive Berufszulassungsvoraussetzung nur noch dann als verhältnismäßig angesehen werden kann, wenn die Ausnahmeregelungen der HwO nicht zu restriktiv gehandhabt werden.

Mit anderen Worten: Der Meisterbrief wäre rechtlich schon lange nicht mehr haltbar, wenn es nicht die Ausnahmeregelungen der §§ 7b, 8 HwO gäbe.

 
 

Ansprechpartner

Andreas Pecher

Abteilungsleiter

Tel. 0921 910-116

Fax 0921 910-45116

andreas.pecher--at--hwk-oberfranken.de